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Einschulungen

Beschreibung

Schulpflichtig ist, wer in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Der Stichtag für die Einschulung wurde auf den 30. September festgesetzt. Damit beginnt die Schulpflicht (geregelt in § 35 des Schulgesetzes – SchulG NRW) für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das 6. Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.

Kinder, die nach dem genannten Zeitpunkt das 6. Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die Schulfähigkeit besitzen. Das heißt, sie müssen die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sein. Hierüber wird ein schulärztliches Gutachten Auskunft geben. Die Entscheidung über die Einschulung trifft die Schulleiterin / der Schulleiter.

Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der schulpflichtigen Kinder erhalten durch unseren Fachbereich Bildung eine entsprechende Mitteilung über den Beginn der Schulpflicht des Kindes mit der gleichzeitigen Aufforderung, das Kind für den Schulbesuch anzumelden. Hierbei besteht grundsätzlich eine freie Wahl der Grundschule. Eine Einteilung nach Schulbezirken gibt es nicht mehr.

Nähere Angaben zu unseren Schulen und ihren Angeboten finden Sie hier.

Informationen zum Anspruch auf Gewährung von Schülerfahrkosten bzw. einer Beförderungsmöglichkeit in Zusammenhang mit dem Schulbesuch erhalten Sie durch die Schulleitung der Schule oder unter Schülerfahrkosten.

Die Anmeldung des Kindes erfolgt unmittelbar bei der gewünschten Grundschule. Hierzu sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Familienstammbuch oder Geburtsurkunde des Kindes
  • ein Passfoto des Kindes

Das Kind sollte die Eltern bei der Anmeldung begleiten.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen