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 Schülerfahrkosten, Schülerbeförderung

Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Ein Anspruch auf Schülerfahrkosten besteht somit grundsätzlich nur bis zur nächstgelegenen Schule der gewünschten Schulart.


Über Art und Umfang der Schülerbeförderung entscheidet der Schulträger. Wichtig: bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen besteht lediglich ein Anspruch auf Schülerfahrkosten, nicht jedoch auf Beförderung. Informationen zur Schülerbeförderung erhalten Sie bei der jeweiligen Schule oder bei unserem Fachbereich Bildung.


Grundsätzlich sind die Schülerfahrkosten beim Schulträger der besuchten Schule zu beantragen. Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr.


Die Notwendigkeit der Fahrkosten richtet sich in erster Linie nach der Länge des Schulweges, d. h., der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule. Hierbei sind folgende Entfernungen (einfache Wegstrecke) zu Grunde zu legen:

  • mehr als 2 km in der Primarstufe (Grundschule)
  • mehr als 3,5 km in der Sekundarstufe I
  • mehr als 5 km in der Sekundarstufe II

Unabhängig von der Länge des Schulweges können Schülerfahrkosten, z. B. bei nicht nur vorübergehenden gesundheitlichen Einschränkungen, notwendig entstehen. Nähere Einzelheiten hierzu erfragen Sie bitte bei unserem Fachbereich Bildung.

Rechtsgrundlagen

Die gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Schülerfahrkosten ist § 97 des Schulgesetzes – SchulG NRW i.V.m. der Schülerfahrkostenverordnung –SchfkVO-.

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Zuständige Einrichtung

Schulangelegenheiten
Stadtverwaltung Wassenberg
Roermonder Straße 25-27
41849 Wassenberg
E-Mail: fachbereich.2@wassenberg.de

Zuständige Kontaktpersonen

Herr Otten:
Tel: 02432 4900-220
Schülerfahrkosten, Schülerbeförderung

Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Ein Anspruch auf Schülerfahrkosten besteht somit grundsätzlich nur bis zur nächstgelegenen Schule der gewünschten Schulart.


Über Art und Umfang der Schülerbeförderung entscheidet der Schulträger. Wichtig: bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen besteht lediglich ein Anspruch auf Schülerfahrkosten, nicht jedoch auf Beförderung. Informationen zur Schülerbeförderung erhalten Sie bei der jeweiligen Schule oder bei unserem Fachbereich Bildung.


Grundsätzlich sind die Schülerfahrkosten beim Schulträger der besuchten Schule zu beantragen. Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr.


Die Notwendigkeit der Fahrkosten richtet sich in erster Linie nach der Länge des Schulweges, d. h., der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule. Hierbei sind folgende Entfernungen (einfache Wegstrecke) zu Grunde zu legen:

  • mehr als 2 km in der Primarstufe (Grundschule)
  • mehr als 3,5 km in der Sekundarstufe I
  • mehr als 5 km in der Sekundarstufe II

Unabhängig von der Länge des Schulweges können Schülerfahrkosten, z. B. bei nicht nur vorübergehenden gesundheitlichen Einschränkungen, notwendig entstehen. Nähere Einzelheiten hierzu erfragen Sie bitte bei unserem Fachbereich Bildung.

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