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Stundungen
Abgaben können nach § 222 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten würde. Ob die Einziehung im Einzelfall eine erhebliche Härte darstellt, ist für jeden Einzelfall zu entscheiden. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass Abgabenzahlungen allgemein mit Härten verbunden sein können. Eine erhebliche Härte, die eine Stundung rechtfertigt, muss über das übliche Maß hinausgehen. Das ist anhand der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls zu überprüfen. Nach § 222 AO ist im Allgemeinen eine erhebliche Härte dann gegeben, wenn der Abgabenpflichtige durch die Abgabenzahlung in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten würde. Hierfür muss durch den Abgabenpflichtigen seine konkrete wirtschaftliche Situation dargestellt werden.
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Fachbereich Finanzen und Beteiligungen
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Roermonder Straße 25-27
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