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Sondernutzung
Öffentliche Straßen sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Mit Plätzen sind beispielsweise auch Wendehammer und Parkplätze erfasst.
Zur öffentlichen Straße gehören:
- Straßenkörper
- bautechnisch: Straßenuntergrund, Erdbauwerke einschließlich der Böschungen, Straßenunterbau, Straßenoberbau, Brücken, Tunnel, Dämme, Durchlässe, Gräben, Entwässerungsanlagen, Stützwände und Lärmschutzanlagen,
- verkehrstechnisch: Fahrbahn, Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen, Bankette, Bushaltestellenbuchten, Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang im wesentlichen mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichlaufen, Parkplätze, Parkbuchten und Rastplätze, soweit sie mit einer Fahrbahn in Zusammenhang stehen, und Flächen verkehrsberuhigter Bereiche,
- Luftraum über der Straße: jede Benutzung innerhalb des Lichtraumprofils ist als Sondernutzung zu behandeln, außerhalb des Lichtraumprofils kann die Nutzung bürgerlich-rechtlich geregelt werden.
- Zubehör: amtliche Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, sonstige Anlagen aller Art, die der Sicherheit, Ordnung oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, die Bepflanzung und
- Nebenanlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, insbesondere Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.
Grundsätzlich gilt, dass der Gebrauch öffentlicher Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet ist, man spricht dabei vom sogenannten Gemeingebrauch. Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrach hinaus ist Sondernutzung.
Sondernutzungen sind zum Beispiel:
- Verteilen von kommerziellem Werbematerial,
- zu gewerblichen Zwecken aufgestellte Tische und Stühle,
- Informationsstände (auch zur politischen Werbung) und sonstige Veranstaltungen,
- Straßenhandel von einem Verkaufswagen aus oder kurzfristiger Eisverkauf aus einem Kraftfahrzeug auf öffentlicher Straße,
- Verkauf aus einem Ladenlokal heraus, wenn Käufer und Kaufinteressenten auf der Straße stehen, wenn zwischen Ladentheke und Straßenfront weniger als 50cm private Fläche liegt,
- Geschäftsschilder, Schutzdächer, Markisen, Vordächer und andere Bauteile, die nicht nur geringfügig in den Luftraum über der Straße hineinragen;
- Werbeanlagen und Geschäftsschilder, wenn es sich um Fremdreklame und sogenannte gemischte Werbeanlagen handelt, oder wenn der Luftraum der Straße entsprechend genutzt wird.
- Verkaufsautomaten/ Warenautomaten, da sie keinen Kontakt nach außen darstellen, sondern eine Verlagerung eines Teils des Betriebes,
- Musizieren zum Zwecke des Gelderwerbs,
- „wildes“ Plakatieren an Stromverteilerkästen, die auf dem Gehweg stehen,
- Nutzungen, die mit der Versammlung und Meinungsbildung sowie Meinungsäußerung keinen Zusammenhang haben, beispielsweise Imbiss- und Getränkestände,
- längerfristiges, auf ein „Überwintern“ hinauslaufendes Abstellen eines Wohnwagens,
- Abstellen von nicht (mehr) zugelassenen Kraftfahrzeugen, auch wenn sie betriebsbereit sind,
- Verkaufsstände,
- Durchführung von Veranstaltungen und Straßenfesten
- Litfaßsäulen, Baubuden, Bauzäune, Gerüste, Kräne, Baumaterialien
Diese Liste ist nicht abschließend. Wenn Sie sich unsicher sind, ob die von Ihnen beabsichtigte Straßennutzung genehmigt werden muss, fragen Sie uns!
Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt zu stellen.
Ein Antrag für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichen Verkehrsflächen ist unter anderem unter Beifügung eines Aufstellplanes (Imbissstände, Kinderkarussell, usw.) mindestens sechs Wochen vorher zu stellen.
Durch die erteilte Sondernutzungserlaubnis wird dem Antragsteller die Erlaubnis erteilt, öffentliche Straßen und Wege zur Durchführung der beantragten Nutzung über das normale Maß hinaus benutzen zu dürfen. Die Erlaubnis wird auf Zeit oder Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder zum Schutz der Straße erforderlich ist.
Rechtsgrundlagen
StrWG NRW
Kosten
Verwaltungsgebühren
Hinweise und Besonderheiten
Anträge auf verkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 StVO, wie z.B. ein zeitlich begrenztes Halteverbot, sind durch die Unternehmen/Bauunternehmen beim Straßenverkehrsamt der Kreisverwaltung Heinsberg zu stellen. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Serviceportal der Kreisveraltung Heinsberg unter der Dienstleistung "Arbeiten im Straßenraum/Aufstellen von Gerüsten und Kränen".
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Zuständige Einrichtung
Ordnungsamt
Stadtverwaltung Wassenberg
Roermonder Straße 25-27
41849 Wassenberg
E-Mail: fachbereich.3@wassenberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Öffentliche Straßen sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Mit Plätzen sind beispielsweise auch Wendehammer und Parkplätze erfasst.
Zur öffentlichen Straße gehören:
- Straßenkörper
- bautechnisch: Straßenuntergrund, Erdbauwerke einschließlich der Böschungen, Straßenunterbau, Straßenoberbau, Brücken, Tunnel, Dämme, Durchlässe, Gräben, Entwässerungsanlagen, Stützwände und Lärmschutzanlagen,
- verkehrstechnisch: Fahrbahn, Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen, Bankette, Bushaltestellenbuchten, Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang im wesentlichen mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichlaufen, Parkplätze, Parkbuchten und Rastplätze, soweit sie mit einer Fahrbahn in Zusammenhang stehen, und Flächen verkehrsberuhigter Bereiche,
- Luftraum über der Straße: jede Benutzung innerhalb des Lichtraumprofils ist als Sondernutzung zu behandeln, außerhalb des Lichtraumprofils kann die Nutzung bürgerlich-rechtlich geregelt werden.
- Zubehör: amtliche Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, sonstige Anlagen aller Art, die der Sicherheit, Ordnung oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, die Bepflanzung und
- Nebenanlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, insbesondere Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.
Grundsätzlich gilt, dass der Gebrauch öffentlicher Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet ist, man spricht dabei vom sogenannten Gemeingebrauch. Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrach hinaus ist Sondernutzung.
Sondernutzungen sind zum Beispiel:
- Verteilen von kommerziellem Werbematerial,
- zu gewerblichen Zwecken aufgestellte Tische und Stühle,
- Informationsstände (auch zur politischen Werbung) und sonstige Veranstaltungen,
- Straßenhandel von einem Verkaufswagen aus oder kurzfristiger Eisverkauf aus einem Kraftfahrzeug auf öffentlicher Straße,
- Verkauf aus einem Ladenlokal heraus, wenn Käufer und Kaufinteressenten auf der Straße stehen, wenn zwischen Ladentheke und Straßenfront weniger als 50cm private Fläche liegt,
- Geschäftsschilder, Schutzdächer, Markisen, Vordächer und andere Bauteile, die nicht nur geringfügig in den Luftraum über der Straße hineinragen;
- Werbeanlagen und Geschäftsschilder, wenn es sich um Fremdreklame und sogenannte gemischte Werbeanlagen handelt, oder wenn der Luftraum der Straße entsprechend genutzt wird.
- Verkaufsautomaten/ Warenautomaten, da sie keinen Kontakt nach außen darstellen, sondern eine Verlagerung eines Teils des Betriebes,
- Musizieren zum Zwecke des Gelderwerbs,
- „wildes“ Plakatieren an Stromverteilerkästen, die auf dem Gehweg stehen,
- Nutzungen, die mit der Versammlung und Meinungsbildung sowie Meinungsäußerung keinen Zusammenhang haben, beispielsweise Imbiss- und Getränkestände,
- längerfristiges, auf ein „Überwintern“ hinauslaufendes Abstellen eines Wohnwagens,
- Abstellen von nicht (mehr) zugelassenen Kraftfahrzeugen, auch wenn sie betriebsbereit sind,
- Verkaufsstände,
- Durchführung von Veranstaltungen und Straßenfesten
- Litfaßsäulen, Baubuden, Bauzäune, Gerüste, Kräne, Baumaterialien
Diese Liste ist nicht abschließend. Wenn Sie sich unsicher sind, ob die von Ihnen beabsichtigte Straßennutzung genehmigt werden muss, fragen Sie uns!
Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt zu stellen.
Ein Antrag für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichen Verkehrsflächen ist unter anderem unter Beifügung eines Aufstellplanes (Imbissstände, Kinderkarussell, usw.) mindestens sechs Wochen vorher zu stellen.
Durch die erteilte Sondernutzungserlaubnis wird dem Antragsteller die Erlaubnis erteilt, öffentliche Straßen und Wege zur Durchführung der beantragten Nutzung über das normale Maß hinaus benutzen zu dürfen. Die Erlaubnis wird auf Zeit oder Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder zum Schutz der Straße erforderlich ist.
StrWG NRW
Anträge auf verkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 StVO, wie z.B. ein zeitlich begrenztes Halteverbot, sind durch die Unternehmen/Bauunternehmen beim Straßenverkehrsamt der Kreisverwaltung Heinsberg zu stellen. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Serviceportal der Kreisveraltung Heinsberg unter der Dienstleistung "Arbeiten im Straßenraum/Aufstellen von Gerüsten und Kränen".
https://service.wassenberg.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/7791/show