BIS: Suche und Detail
Suche ...
Parkverstöße
Die Überwachung des ruhenden Verkehrs ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Hierbei kontrollieren die städtischen Überwachungskräfte unter anderem
- Halte- und Parkverbote
- Unerlaubtes Parken auf den Geh- und Radwegen
- Gewährleistung der Fahrzeugrotation auf Kurzzeitparkplätzen
- Blockade von Feuerwehr- und Rettungszufahrten
- Parken auf Behindertenparkplätzen
- Parken auf Sperrflächen
- die Gewährleistung des Durchkommens von Fahrzeugen des Rettungsdienstes und der Feuerwehren
Die meisten Halteverbots- und Parkvorschriften dienen der Verkehrssicherheit. Dadurch sollen schwächere Verkehrsteilnehmer – also Fußgänger, Kinder, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Radfahrer – geschützt werden. Aber auch die Sicherheit der Autofahrer wird durch diese Vorschriften gewährleistet (z.B. Parkverbote im Kreuzungsbereich). Die Überwachungskräfte werden sehr oft auf Grund von konkreten Beschwerden tätig.
Bei gefährdend oder behindernd parkenden Fahrzeugen kann aber auch das Abschleppen des Fahrzeugs erforderlich sein. Die Mehrzahl der Abschleppmaßnahmen betrifft widerrechtlich parkende Fahrzeuge auf Schwerbehindertenparkplätzen, in oder vor Feuerwehrzufahrten, auf Rad- und Fußwegen oder von Fahrzeugen die nicht mehr im Straßenverkehr zugelassenen sind.
Falsches Parken ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden kann. Die Höhe des Verwarnungsgeld ist abhängig vom festgestellten Tatbestand, welcher im sogenannten „Bußgeldkatalog“ bundeseinheitlich geregelt ist.
Das Verwarnungsgeldverfahren ist auf eine rasche und schnelle Erledigung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten, insbesondere bei Halte- und Parkverstößen ausgerichtet. Es soll die Durchführung eines Bußgeldverfahrens mit einer „förmlichen“ Entscheidung ersparen.
Die Verwarnung wird nur wirksam, wenn der Betroffene mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld form- und fristgerecht, d.h. unter Angabe des Verwendungszweckes (z.B. das Kassenzeichen) und innerhalb einer Woche, bei der Behörde eingezahlt wird.
Die Prüfung der Frage, ob ein unverschuldetes Fristversäumnis, z.B. die urlaubsbedingte Abwesenheit oder ein Fehler in der Briefzustellung vorliegt, ist mit dem Sinn und Zweck des Verwarnungsgeldverfahrens nicht vereinbar. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher bei einer Verwarnung nicht möglich.
Das Verwarnungsgeld ist ein Angebot, auf das kein Rechtsanspruch besteht. Gegen die Verwarnung ist auch kein Rechtsmittel möglich.
Sofern Sie sich zu der Verwarnung äußern, ohne dass das Verwarnungsgeld gezahlt wird, wird durch die Behörde entschieden, ob das Verfahren eingestellt oder ohne Rückäußerung das Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist mit Kosten (Gebühren und Auslagen) verbunden.
Mit Erlass des Bußgeldbescheides ist das Verwarnungsgeldverfahren endgültig abgeschlossen; eine Wiedereinsetzung in das Verwarnungsgeldverfahren ist danach nicht mehr möglich.
Auf dem Anhörungsbogen, den man per Post erhält, befinden sich Hinweise zu den Öffnungszeiten, den zuständigen Sachbearbeitern und der Erreichbarkeit der Stadtverwaltung. Eine persönliche Vorsprache ist jedoch in aller Regel nicht erforderlich. Zur Überprüfung des Sachverhaltes reichen die schriftlichen Angaben auf dem Anhörungsbogen.
Einsprüche gegen erteilte Verwarnungen oder Bußgeldbescheide sind grundsätzlich schriftlich unter Beachtung der gesetzten Fristen einzureichen. Mündliche oder telefonische Einsprüche haben keine rechtliche Bedeutung. Die Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid beträgt zwei Wochen nach Zustellung.
Die Beachtung der gesetzten Fristen ist auch bei der Zahlung des Verwarnungsgeldes wichtig. Oft muss ein Bußgeldbescheid nur deshalb erlassen werden, weil das Verwarnungsgeld nicht rechtzeitig eingegangen ist. Die Dauer einer Überweisung muss hierbei berücksichtigt werden.
Rechtsgrundlagen
StVO
OWiG
VwVG NRW
Dienstleistung jetzt online nutzen!
Sprung zur Icon Legende.Icon Legende
- Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich
- Kostenpflichtig
Onlinedienstleistung
Icon Legende
- Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich
- Kostenpflichtig
Zuständige Einrichtung
Ordnungsamt
Stadtverwaltung Wassenberg
Roermonder Straße 25-27
41849 Wassenberg
E-Mail: fachbereich.3@wassenberg.de