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 Schöffenwahl 2023

Im Jahr 2023 werden für die Wahlperiode 2024 – 2028 engagierte Personen gesucht, die das Amt einer Schöffin oder eines Schöffen bei Gericht ausüben möchten. Bei den Gemeinden werden dazu Vorschlagslisten aufgestellt, aus denen später der Schöffenwahlausschuss die jeweiligen Schöffinnen und Schöffen wählt.

Die Stadt Wassenberg sucht geeignete und an der Übernahme des Ehrenamtes interessierte Bürgerinnen und Bürger, die als Vertreterinnen und Vertreter an der Rechtsprechung in Strafsachen am Amtsgericht Heinsberg und Landgericht Aachen teilnehmen möchten.

Der Rat der Stadt Wassenberg schlägt doppelt so viele Kandidatinnen und Kandidaten vor, wie an Schöffinnen und Schöffen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Erwachsenenhaupt- und Ersatzschöffinnen und -schöffen.

Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber mit Wohnsitz in der Stadt Wassenberg, die zum 01.01.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sind!

Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen.
Die Schöffinnen und Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können.
Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Diese Lebenserfahrung kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren.
Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und gesundheitliche Eignung.

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die die Voraussetzungen zur Berufung zur/m ehrenamtlichen Richterin oder Richter erfüllen und bei denen keine der nachfolgend aufgeführten Ausschlusskriterien vorliegen, werden aufgerufen, sich bis zum 30.04.2023 zu bewerben.
Die Stadt Wassenberg stellt anschließend eine Vorschlagsliste auf.

Sie haben die Möglichkeit, sich bei der Stadt Wassenberg für das Amt der Erwachsenenhauptschöffin bzw. des Erwachsenenhauptschöffen oder bei dem zuständigen Jugendamt des Kreises Heinsberg für das Amt der Jugendschöffin bzw. des Jugendschöffen zu bewerben.

Ausschlusskriterien

 VOM AMT DER/S EHRENAMTLICHEN RICHTERIN/RICHTERS SIND AUSGESCHLOSSEN:

  • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind,
  • Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

ZUR EHRENAMTLICHEN EHRENAMTKLICHEN RICHTERIN BZW. ZUM EHRENAMTLICHEN RICHTER SOLLEN U.A. NICHT BERUFEN WERDEN:

  • die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  • Beamtinnen und Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können
  • Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
  • gerichtliche Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte, Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtlichen Bewährungs- und Gerichtshelferinnen und -helfer,
  • Religionsdienerinnen und -diener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

Zuständige Einrichtung

Fachbereich Ordnung und Soziales
Stadtverwaltung Wassenberg
Roermonder Straße 25-27
41849 Wassenberg
E-Mail: fachbereich.3@wassenberg.de

Zuständige Kontaktpersonen

Schöffenwahl 2023

Im Jahr 2023 werden für die Wahlperiode 2024 – 2028 engagierte Personen gesucht, die das Amt einer Schöffin oder eines Schöffen bei Gericht ausüben möchten. Bei den Gemeinden werden dazu Vorschlagslisten aufgestellt, aus denen später der Schöffenwahlausschuss die jeweiligen Schöffinnen und Schöffen wählt.

Die Stadt Wassenberg sucht geeignete und an der Übernahme des Ehrenamtes interessierte Bürgerinnen und Bürger, die als Vertreterinnen und Vertreter an der Rechtsprechung in Strafsachen am Amtsgericht Heinsberg und Landgericht Aachen teilnehmen möchten.

Der Rat der Stadt Wassenberg schlägt doppelt so viele Kandidatinnen und Kandidaten vor, wie an Schöffinnen und Schöffen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Erwachsenenhaupt- und Ersatzschöffinnen und -schöffen.

Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber mit Wohnsitz in der Stadt Wassenberg, die zum 01.01.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sind!

Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen.
Die Schöffinnen und Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können.
Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Diese Lebenserfahrung kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren.
Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und gesundheitliche Eignung.

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die die Voraussetzungen zur Berufung zur/m ehrenamtlichen Richterin oder Richter erfüllen und bei denen keine der nachfolgend aufgeführten Ausschlusskriterien vorliegen, werden aufgerufen, sich bis zum 30.04.2023 zu bewerben.
Die Stadt Wassenberg stellt anschließend eine Vorschlagsliste auf.

Sie haben die Möglichkeit, sich bei der Stadt Wassenberg für das Amt der Erwachsenenhauptschöffin bzw. des Erwachsenenhauptschöffen oder bei dem zuständigen Jugendamt des Kreises Heinsberg für das Amt der Jugendschöffin bzw. des Jugendschöffen zu bewerben.

Ausschlusskriterien

 VOM AMT DER/S EHRENAMTLICHEN RICHTERIN/RICHTERS SIND AUSGESCHLOSSEN:

  • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind,
  • Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

ZUR EHRENAMTLICHEN EHRENAMTKLICHEN RICHTERIN BZW. ZUM EHRENAMTLICHEN RICHTER SOLLEN U.A. NICHT BERUFEN WERDEN:

  • die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  • Beamtinnen und Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können
  • Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
  • gerichtliche Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte, Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtlichen Bewährungs- und Gerichtshelferinnen und -helfer,
  • Religionsdienerinnen und -diener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
https://service.wassenberg.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/548412/show
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