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 Wohnberechtigungsschein

Mit einem Wohnberechtigungsschein (WBS) können Sie eine Wohnung beziehen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wird. Er gilt nur in dem Bundesland, in dem er ausgestellt wurde. Er ist für 12 Monate gültig. Dieser wird auf Antrag für eine angemessen große Wohnung ausgestellt, wenn das Einkommen eine gesetzlich bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigt.

Zu unterscheiden ist dabei zwischen einem allgemeinen oder einem gezielten Wohnberechtigungsschein.

Der allgemeine WBS enthält Angaben zur Wohnungsgröße und gilt für Nordrhein-Westfalen. Sofern bei Antragsstellung bereits feststeht, welche Wohnung bezogen werden soll, kann ein gezielter WBS für diese Wohnung erteilt werden.

Die Entgegennahme des Antrages erfolgt über die Stadt Wassenberg, Fachbereich 3. Die Zuständigkeit zur weiteren Bearbeitung beim Kreis Heinsberg.

Unterlagen

Für die Prüfung der einkommensmäßigen Voraussetzungen werden Nachweise über das gesamte Einkommen ab dem 01.01. des vergangenen Kalenderjahres bis lfd. aller Haushaltsmitglieder benötigt. Jeder Einkommensbezieher hat eine eigene Einkommenserklärung auszufüllen.

Der Antragsvordruck sowie die Einkommenserklärung sind in der Stadtverwaltung erhältlich sowie beim Kreis Heinsberg.

Des Weiteren können diese Vordrucke bei den Dokumenten heruntergeladen werden.

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Zuständige Einrichtung

Kreisverwaltung Heinsberg
Kreisverwaltung Heinsberg
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: info@kreis-heinsberg.de

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Schlösser:
Tel: 02432 4900-405
Wohnberechtigungsschein

Mit einem Wohnberechtigungsschein (WBS) können Sie eine Wohnung beziehen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wird. Er gilt nur in dem Bundesland, in dem er ausgestellt wurde. Er ist für 12 Monate gültig. Dieser wird auf Antrag für eine angemessen große Wohnung ausgestellt, wenn das Einkommen eine gesetzlich bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigt.

Zu unterscheiden ist dabei zwischen einem allgemeinen oder einem gezielten Wohnberechtigungsschein.

Der allgemeine WBS enthält Angaben zur Wohnungsgröße und gilt für Nordrhein-Westfalen. Sofern bei Antragsstellung bereits feststeht, welche Wohnung bezogen werden soll, kann ein gezielter WBS für diese Wohnung erteilt werden.

Die Entgegennahme des Antrages erfolgt über die Stadt Wassenberg, Fachbereich 3. Die Zuständigkeit zur weiteren Bearbeitung beim Kreis Heinsberg.

Für die Prüfung der einkommensmäßigen Voraussetzungen werden Nachweise über das gesamte Einkommen ab dem 01.01. des vergangenen Kalenderjahres bis lfd. aller Haushaltsmitglieder benötigt. Jeder Einkommensbezieher hat eine eigene Einkommenserklärung auszufüllen.

Der Antragsvordruck sowie die Einkommenserklärung sind in der Stadtverwaltung erhältlich sowie beim Kreis Heinsberg.

Des Weiteren können diese Vordrucke bei den Dokumenten heruntergeladen werden.

https://service.wassenberg.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/19705/show
Kreisverwaltung Heinsberg
Valkenburger Straße 45 52525 Heinsberg
Telefon 02452 130-0
Fax 02452 131-100

Frau

Schlösser

14.1

02432 4900-405