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 Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Rechtsgrundlage ist die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Wassenberg. In der Stadt Wassenberg wird die Vergnügungssteuer hauptsächlich für den Betrieb von Geldspiel- und Unterhaltungsgeräten erhoben. Steuerschuldner ist grundsätzlich der Eigentümer der betriebenen Spielgeräte. Die Steuer wird nach dem Einspielergebnis bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit beziehungsweise mit Pauschbeträgen bei sonstigen Unterhaltungsgeräten erhoben.

Unterlagen

Das Aufstellen von Geldspiel- und Unterhaltungsgeräten ist anzumelden.

Bei Geldspielgeräten ist der Gerätename, Zulassungsnummer und Aufstellort anzugeben. Die Besteuerung erfolgt bei Geldspielgräten pro Gerät und pro Monat. Die Steueranmeldung ist bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (15.01., 15.04., 15.07. und 15.10.) bei der Stadt Wassenberg einzureichen. Die errechnete Steuer ist bei Abgabe der Steueranmeldung an die Stadtkasse Wassenberg zu entrichten (§ 13 Absatz 3 VergnStS).

Als Anlage sind die jeweiligen Zählwerksausdrucke beizufügen.

Kosten

Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

  1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen bei
    • Apparaten mit Gewinnmöglichkeit: 15 v.H. des Einspielergebnisses, höchstens 276,00 EUR
    • Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit: 30,00 EUR
  2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten bei
    • Apparaten mit Gewinnmöglichkeit: 10 v.H. des Einspielergebnisses, höchstens 90,00 EUR
    • Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 22,50 EUR
  •  

Zuständige Einrichtung

Steueramt
Stadtverwaltung Wassenberg
Roermonder Straße 25-27
41849 Wassenberg
E-Mail: fachbereich.5@wassenberg.de

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Gielen:
Tel: 02432 4900-708
Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Rechtsgrundlage ist die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Wassenberg. In der Stadt Wassenberg wird die Vergnügungssteuer hauptsächlich für den Betrieb von Geldspiel- und Unterhaltungsgeräten erhoben. Steuerschuldner ist grundsätzlich der Eigentümer der betriebenen Spielgeräte. Die Steuer wird nach dem Einspielergebnis bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit beziehungsweise mit Pauschbeträgen bei sonstigen Unterhaltungsgeräten erhoben.

Das Aufstellen von Geldspiel- und Unterhaltungsgeräten ist anzumelden.

Bei Geldspielgeräten ist der Gerätename, Zulassungsnummer und Aufstellort anzugeben. Die Besteuerung erfolgt bei Geldspielgräten pro Gerät und pro Monat. Die Steueranmeldung ist bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (15.01., 15.04., 15.07. und 15.10.) bei der Stadt Wassenberg einzureichen. Die errechnete Steuer ist bei Abgabe der Steueranmeldung an die Stadtkasse Wassenberg zu entrichten (§ 13 Absatz 3 VergnStS).

Als Anlage sind die jeweiligen Zählwerksausdrucke beizufügen.

Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

  1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen bei
    • Apparaten mit Gewinnmöglichkeit: 15 v.H. des Einspielergebnisses, höchstens 276,00 EUR
    • Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit: 30,00 EUR
  2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten bei
    • Apparaten mit Gewinnmöglichkeit: 10 v.H. des Einspielergebnisses, höchstens 90,00 EUR
    • Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 22,50 EUR
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Automaten, Geldspiel, Unterhaltung https://service.wassenberg.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/19702/show
Steueramt
Roermonder Straße 25-27 41849 Wassenberg

Frau

Gielen

009

02432 4900-708