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 Sauberkeit von Straßen

Jeder Verkehrsteilnehmer ist verpflichtet seinen Beitrag zur Sauberkeit der Straße zu leisten. Die Beseitigung von selbst verursachten Schmutz oder gar während der Fahrt herabfallenden Gegenständen ist verpflichtend. Laut Verkehrsrecht geht gerade davon ein erhebliches Risiko hinsichtlich der Verkehrssicherheit aus. Nachfolgend werden die wichtigsten Pflichten in Bezug auf die Einhaltung der Sauberkeit auf Deutschlands Straßen aufgelistet:

  • Jegliche Beschmutzung von Straßen, Rad- oder Gehwegen, die das Leben mobil machen, ist untersagt und gegebenenfalls zu beseitigen oder falls dies nicht möglich ist, kenntlich zu machen (gilt für Fußgänger, die mit ihrem Hund Gassi gehen genauso wie für LKW-Fahrer, die einen Teil ihrer Ladung während der Fahrt verlieren).
  • Unter Beschmutzung, die zur Verunreinigung der Umwelt führt, werden Fremdkörper o. Fremdstoffe verstanden, die üblicherweise nicht zur Fahrbahn gehören und den Verkehr erschweren oder gefährden. (z. B. Reifenteile, verlorengegangene Erde, Hunde-o. Pferdekot etc.)
  • Wenn eine schnelle Beseitigung nicht möglich ist, verpflichtet sich der „Umweltverschmutzer“ die mögliche Gefahrenstelle abzusichern, z. B. mit einem Warndreieck. Kommt es aufgrund von mangelnder Sauberkeit zu einem Verkehrsunfall muss der Verkehrssünder mit einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder schweres Eingreifen in den Straßenverkehr rechnen.

Nach § 17 StrWG hat wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; anderenfalls kann der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Der Träger der Straßenbaulast kann Abfall, der im Bereich von Straßen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile fortgeworfen oder verbotswidrig gelagert wird, auf Kosten des Verursachers entsorgen. Dies gilt auch für Bundesfernstraßen.

Ferner gilt nach der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Wassenberg nach § 5 ein Verunreinigungsverbot, welches jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen untersagt. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geahndet werden.

Rechtsgrundlagen

StrWG

StVO

Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Wassenberg

Zuständige Einrichtung

Ordnungsamt
Stadtverwaltung Wassenberg
Roermonder Straße 25-27
41849 Wassenberg
E-Mail: fachbereich.3@wassenberg.de

Zuständige Kontaktpersonen

Herr Louis:
Tel: 02432 4900-344
Herr Ramakers:
Tel: 02432 4900-345
Sauberkeit von Straßen

Jeder Verkehrsteilnehmer ist verpflichtet seinen Beitrag zur Sauberkeit der Straße zu leisten. Die Beseitigung von selbst verursachten Schmutz oder gar während der Fahrt herabfallenden Gegenständen ist verpflichtend. Laut Verkehrsrecht geht gerade davon ein erhebliches Risiko hinsichtlich der Verkehrssicherheit aus. Nachfolgend werden die wichtigsten Pflichten in Bezug auf die Einhaltung der Sauberkeit auf Deutschlands Straßen aufgelistet:

  • Jegliche Beschmutzung von Straßen, Rad- oder Gehwegen, die das Leben mobil machen, ist untersagt und gegebenenfalls zu beseitigen oder falls dies nicht möglich ist, kenntlich zu machen (gilt für Fußgänger, die mit ihrem Hund Gassi gehen genauso wie für LKW-Fahrer, die einen Teil ihrer Ladung während der Fahrt verlieren).
  • Unter Beschmutzung, die zur Verunreinigung der Umwelt führt, werden Fremdkörper o. Fremdstoffe verstanden, die üblicherweise nicht zur Fahrbahn gehören und den Verkehr erschweren oder gefährden. (z. B. Reifenteile, verlorengegangene Erde, Hunde-o. Pferdekot etc.)
  • Wenn eine schnelle Beseitigung nicht möglich ist, verpflichtet sich der „Umweltverschmutzer“ die mögliche Gefahrenstelle abzusichern, z. B. mit einem Warndreieck. Kommt es aufgrund von mangelnder Sauberkeit zu einem Verkehrsunfall muss der Verkehrssünder mit einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder schweres Eingreifen in den Straßenverkehr rechnen.

Nach § 17 StrWG hat wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; anderenfalls kann der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Der Träger der Straßenbaulast kann Abfall, der im Bereich von Straßen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile fortgeworfen oder verbotswidrig gelagert wird, auf Kosten des Verursachers entsorgen. Dies gilt auch für Bundesfernstraßen.

Ferner gilt nach der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Wassenberg nach § 5 ein Verunreinigungsverbot, welches jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen untersagt. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geahndet werden.

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Herr

Louis

Bürgerbüro, Platz 3

02432 4900-344

Herr

Ramakers

015

02432 4900-345