BIS: Suche und Detail
Suche ...
Bauanzeige
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuches bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen keiner Baugenehmigung, wenn
- das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht,
- die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und
- die Stadt Wassenberg nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlage erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Vor Baubeginn sind beim Kreis (Bauaufsicht) Bauvorlagen einzureichen. Teilt der Kreis innerhalb eines Monats nicht mit, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf mit dem Vorhaben begonnen werden. Teilt der Kreis innerhalb eines Monats mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf unverzüglich mit dem Vorhaben begonnen werden. Die Mitteilung wird schriftlich erteilt.
Seit dem 01. Juni 2009 besteht die Wahlmöglichkeit zwischen der Inanspruchnahme der Genehmigungsfreistellung und der Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens.
Wenn kein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, kann ohne zeitliche Befristung mit den Bauarbeiten begonnen werden. Der Bauherr trägt allerdings das Schadensrisiko, wenn sich bis zum Zeitpunkt des Baubeginns die Rechtsgrundlage zu Ungunsten des Vorhabens ändert.
Rechtsgrundlagen
- Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
- Baugesetzbuch in der derzeit gültigen Fassung
Unterlagen
- Antragsformular
- ggf. Vordruck Baubeschreibung
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Brandschutzerklärung
- Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
- Erhebungsbogen für die Baustatistik
Alle Bauvorlagen sind zweifach einzureichen. Wenn die Weiterbehandlung als Bauantrag gewünscht wird, sind die Unterlagen dreifach einzureichen. Es ist der amtliche Vordruck zu verwenden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungszeit beträgt längstens einen Monat, wenn der Kreis die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nicht für erforderlich hält.
Dienstleistung jetzt online nutzen!
Sprung zur Icon Legende.Icon Legende
- Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich
- Kostenpflichtig
Onlinedienstleistung
Icon Legende
- Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich
- Kostenpflichtig
Downloads
Zuständige Einrichtung
Kreisverwaltung Heinsberg - Bauplanung
Kreisverwaltung Heinsberg
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: bauamt.registratur@kreis-heinsberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuches bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen keiner Baugenehmigung, wenn
- das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht,
- die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und
- die Stadt Wassenberg nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlage erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Vor Baubeginn sind beim Kreis (Bauaufsicht) Bauvorlagen einzureichen. Teilt der Kreis innerhalb eines Monats nicht mit, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf mit dem Vorhaben begonnen werden. Teilt der Kreis innerhalb eines Monats mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf unverzüglich mit dem Vorhaben begonnen werden. Die Mitteilung wird schriftlich erteilt.
Seit dem 01. Juni 2009 besteht die Wahlmöglichkeit zwischen der Inanspruchnahme der Genehmigungsfreistellung und der Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens.
Wenn kein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, kann ohne zeitliche Befristung mit den Bauarbeiten begonnen werden. Der Bauherr trägt allerdings das Schadensrisiko, wenn sich bis zum Zeitpunkt des Baubeginns die Rechtsgrundlage zu Ungunsten des Vorhabens ändert.
- Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
- Baugesetzbuch in der derzeit gültigen Fassung
- Antragsformular
- ggf. Vordruck Baubeschreibung
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Brandschutzerklärung
- Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
- Erhebungsbogen für die Baustatistik
Alle Bauvorlagen sind zweifach einzureichen. Wenn die Weiterbehandlung als Bauantrag gewünscht wird, sind die Unterlagen dreifach einzureichen. Es ist der amtliche Vordruck zu verwenden.
Die Bearbeitungszeit beträgt längstens einen Monat, wenn der Kreis die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nicht für erforderlich hält.
https://service.wassenberg.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/18497/show