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 Bauanzeige

Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuches bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen keiner Baugenehmigung, wenn

  • das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht,
  • die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und
  • die Stadt Wassenberg nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlage erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Vor Baubeginn sind beim Kreis (Bauaufsicht) Bauvorlagen einzureichen. Teilt der Kreis innerhalb eines Monats nicht mit, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf mit dem Vorhaben begonnen werden. Teilt der Kreis innerhalb eines Monats mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf unverzüglich mit dem Vorhaben begonnen werden. Die Mitteilung wird schriftlich erteilt.

Seit dem 01. Juni 2009 besteht die Wahlmöglichkeit zwischen der Inanspruchnahme der Genehmigungsfreistellung und der Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens.

Wenn kein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, kann ohne zeitliche Befristung mit den Bauarbeiten begonnen werden. Der Bauherr trägt allerdings das Schadensrisiko, wenn sich bis zum Zeitpunkt des Baubeginns die Rechtsgrundlage zu Ungunsten des Vorhabens ändert.

 

Rechtsgrundlagen

  • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
  • Baugesetzbuch in der derzeit gültigen Fassung

Unterlagen

  • Antragsformular
  • ggf. Vordruck Baubeschreibung
  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Brandschutzerklärung
  • Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
  • Erhebungsbogen für die Baustatistik

Alle Bauvorlagen sind zweifach einzureichen. Wenn die Weiterbehandlung als Bauantrag gewünscht wird, sind die Unterlagen dreifach einzureichen. Es ist der amtliche Vordruck zu verwenden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeit beträgt längstens einen Monat, wenn der Kreis die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nicht für erforderlich hält.

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  • - Kostenpflichtig

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Zuständige Einrichtung

Kreisverwaltung Heinsberg - Bauplanung
Kreisverwaltung Heinsberg
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: bauamt.registratur@kreis-heinsberg.de

Zuständige Kontaktpersonen

Herr Fuhrmann:
Tel: 02432 4900-503
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Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuches bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen keiner Baugenehmigung, wenn

  • das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht,
  • die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und
  • die Stadt Wassenberg nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlage erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Vor Baubeginn sind beim Kreis (Bauaufsicht) Bauvorlagen einzureichen. Teilt der Kreis innerhalb eines Monats nicht mit, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf mit dem Vorhaben begonnen werden. Teilt der Kreis innerhalb eines Monats mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf unverzüglich mit dem Vorhaben begonnen werden. Die Mitteilung wird schriftlich erteilt.

Seit dem 01. Juni 2009 besteht die Wahlmöglichkeit zwischen der Inanspruchnahme der Genehmigungsfreistellung und der Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens.

Wenn kein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, kann ohne zeitliche Befristung mit den Bauarbeiten begonnen werden. Der Bauherr trägt allerdings das Schadensrisiko, wenn sich bis zum Zeitpunkt des Baubeginns die Rechtsgrundlage zu Ungunsten des Vorhabens ändert.

 

  • Antragsformular
  • ggf. Vordruck Baubeschreibung
  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Brandschutzerklärung
  • Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
  • Erhebungsbogen für die Baustatistik

Alle Bauvorlagen sind zweifach einzureichen. Wenn die Weiterbehandlung als Bauantrag gewünscht wird, sind die Unterlagen dreifach einzureichen. Es ist der amtliche Vordruck zu verwenden.

Genehmigungsfreistellung gem. § 63 BauO NRW https://service.wassenberg.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/18497/show
Kreisverwaltung Heinsberg - Bauplanung
Valkenburger Straße 45 52525 Heinsberg
Telefon 02452 13-6354

Herr

Fuhrmann

N02

02432 4900-503