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 Brauchtumsfeuer - St. Martinsfeuer

Die Zulässigkeit sogenannter Brauchtumsfeuer ist in § 10 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Stadt Wassenberg in Verbindung mit § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes abschließend geregelt. Danach ist auch das Entzünden von Brauchtumsfeuern oder das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können.

Die Gemeinde kann Ausnahmen von diesem Verbot erteilen.

Brauchtumsfeuer sind vor ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege von Ortsgemeinschaften, Glaubensgemeinschaften oder Vereinen. Das Feuer wird im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung, die für jedermann zugänglich ist, abgebrannt.

Das Abbrennen eines Brauchtumsfeuer (z.B. St. Martinsfeuer) ist nicht überall und nur unter Einhaltung von Vorgaben möglich. Das Ordnungsamt verzichtet auf die Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens für St. Martinsfeuer, sofern dies durch die Freiwillige Feuerwehr durchgeführt wird und wenn die nachfolgend dargestellten Vorgaben eingehalten werden.

Ein St. Martinsfeuer muss dem Ordnungsamt jedoch spätestens 4 Wochen vorher unter Verwendung des Anzeigeformulars angezeigt werden. Das St. Martinsfeuer darf nicht vor 18:00 Uhr entzündet und muss bis spätestens 24 Uhr vollständig abgebrannt oder gelöscht sein.

Alle anderen Brauchtumsfeuer oder das Verbrennen pflanzlicher Abfälle muss dem Ordnungsamt spätestens 4 Wochen vorher unter Verwendung des Anzeigeformulars angezeigt werden. Diese bedürfen der Genehmigung durch das Ordnungsamt, die im Einzelfall geprüft werden.

Die Anzeige des Brauchtumsfeuers / verbrennen pflanzlicher Abfälle muss folgende Angaben enthalten:

  • Name, Anschrift und Alter der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer durchführen möchte(n),
  • Beschreibung des Ortes, wo das Brauchtumsfeuer stattfinden soll, unter Angabe der Entfernung zu baulichen Anlagen und öffentlichen Verkehrsanlagen,
  • Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials,
  • getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z.B. Anwesenheit der Feuerwehr, Feuerlöscher, Handy für den Notruf).

Die Zulässigkeit sogenannter Brauchtumsfeuer ist in § 10 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Stadt Wassenberg in Verbindung mit § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes abschließend geregelt. Danach ist auch das Entzünden von Brauchtumsfeuern oder das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können.

Die Gemeinde kann Ausnahmen von diesem Verbot erteilen.

Brauchtumsfeuer sind vor ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege von Ortsgemeinschaften, Glaubensgemeinschaften oder Vereinen. Das Feuer wird im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung, die für jedermann zugänglich ist, abgebrannt.

Das Abbrennen eines Brauchtumsfeuer (z.B. St. Martinsfeuer) ist nicht überall und nur unter Einhaltung von Vorgaben möglich. Das Ordnungsamt verzichtet auf die Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens für St. Martinsfeuer, sofern dies durch die Freiwillige Feuerwehr durchgeführt wird und wenn die nachfolgend dargestellten Vorgaben eingehalten werden.

Ein St. Martinsfeuer muss dem Ordnungsamt jedoch spätestens 4 Wochen vorher unter Verwendung des Anzeigeformulars angezeigt werden. Das St. Martinsfeuer darf nicht vor 18:00 Uhr entzündet und muss bis spätestens 24 Uhr vollständig abgebrannt oder gelöscht sein.

 

Alle anderen Brauchtumsfeuer oder das Verbrennen pflanzlicher Abfälle muss dem Ordnungsamt spätestens 4 Wochen vorher unter Verwendung des Anzeigeformulars angezeigt werden. Diese bedürfen der Genehmigung durch das Ordnungsamt, die im Einzelfall geprüft werden.

Die Anzeige des Brauchtumsfeuers / verbrennen pflanzlicher Abfälle muss folgende Angaben enthalten:

  • Name, Anschrift und Alter der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer durchführen möchte(n),
  • Beschreibung des Ortes, wo das Brauchtumsfeuer stattfinden soll, unter Angabe der Entfernung zu baulichen Anlagen und öffentlichen Verkehrsanlagen,
  • Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials,
  • getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z.B. Anwesenheit der Feuerwehr, Feuerlöscher, Handy für den Notruf).

Im Rahmen sogenannter Brauchtumsfeuer dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrennen von beschichtetem, behandeltem Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter, usw.) und sonstigen Abfällen und Wertstoffen sowie Gegenständen aller Art ist verboten und dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden. Die Feuerstelle darf nicht lange Zeit vor dem Anzünden aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und sollen dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden.

Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden. Das Feuer ist bei einem aufkommenden starken Wind unverzüglich zu löschen.

Hierbei sind folgende Mindestabstände einhalten:

  • mindestens 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden,
  • 25 m von sonstigen baulichen Anlagen,
  • 50 m Abstand von öffentlichen Verkehrsflächen
  • 10 m Abstand von befestigten Wirtschaftswegen.

Die Feuerstellen werden durch das Ordnungsamt kontrolliert. Ziel ist die Eindämmung der Abfallbeseitigung durch Brauchtumsfeuer. Die Missachtung des hierzu geregelten Verfahrens gelten als Ordnungswidrigkeit und können von der zuständigen Behörde mit Geldbußen nach den abfallrechtlichen Vorschriften mit Geldbußen geahndet werden.

Geldbußen sieht das Landesimmissionsschutzgesetz auch für den Fall vor, dass Brauchtumsfeuer im Sinne des § 7 LImSchG zu Gefährdungen oder erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit führen.

Rechtsgrundlagen

  • Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Wassenberg
  • LlmSchG
  • KrWG

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Zuständige Einrichtung

Ordnungsamt
Stadtverwaltung Wassenberg
Roermonder Straße 25-27
41849 Wassenberg
E-Mail: fachbereich.3@wassenberg.de

Zuständige Kontaktpersonen

Brauchtumsfeuer - St. Martinsfeuer

Die Zulässigkeit sogenannter Brauchtumsfeuer ist in § 10 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Stadt Wassenberg in Verbindung mit § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes abschließend geregelt. Danach ist auch das Entzünden von Brauchtumsfeuern oder das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können.

Die Gemeinde kann Ausnahmen von diesem Verbot erteilen.

Brauchtumsfeuer sind vor ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege von Ortsgemeinschaften, Glaubensgemeinschaften oder Vereinen. Das Feuer wird im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung, die für jedermann zugänglich ist, abgebrannt.

Das Abbrennen eines Brauchtumsfeuer (z.B. St. Martinsfeuer) ist nicht überall und nur unter Einhaltung von Vorgaben möglich. Das Ordnungsamt verzichtet auf die Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens für St. Martinsfeuer, sofern dies durch die Freiwillige Feuerwehr durchgeführt wird und wenn die nachfolgend dargestellten Vorgaben eingehalten werden.

Ein St. Martinsfeuer muss dem Ordnungsamt jedoch spätestens 4 Wochen vorher unter Verwendung des Anzeigeformulars angezeigt werden. Das St. Martinsfeuer darf nicht vor 18:00 Uhr entzündet und muss bis spätestens 24 Uhr vollständig abgebrannt oder gelöscht sein.

Alle anderen Brauchtumsfeuer oder das Verbrennen pflanzlicher Abfälle muss dem Ordnungsamt spätestens 4 Wochen vorher unter Verwendung des Anzeigeformulars angezeigt werden. Diese bedürfen der Genehmigung durch das Ordnungsamt, die im Einzelfall geprüft werden.

Die Anzeige des Brauchtumsfeuers / verbrennen pflanzlicher Abfälle muss folgende Angaben enthalten:

  • Name, Anschrift und Alter der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer durchführen möchte(n),
  • Beschreibung des Ortes, wo das Brauchtumsfeuer stattfinden soll, unter Angabe der Entfernung zu baulichen Anlagen und öffentlichen Verkehrsanlagen,
  • Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials,
  • getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z.B. Anwesenheit der Feuerwehr, Feuerlöscher, Handy für den Notruf).

Die Zulässigkeit sogenannter Brauchtumsfeuer ist in § 10 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Stadt Wassenberg in Verbindung mit § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes abschließend geregelt. Danach ist auch das Entzünden von Brauchtumsfeuern oder das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können.

Die Gemeinde kann Ausnahmen von diesem Verbot erteilen.

Brauchtumsfeuer sind vor ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege von Ortsgemeinschaften, Glaubensgemeinschaften oder Vereinen. Das Feuer wird im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung, die für jedermann zugänglich ist, abgebrannt.

Das Abbrennen eines Brauchtumsfeuer (z.B. St. Martinsfeuer) ist nicht überall und nur unter Einhaltung von Vorgaben möglich. Das Ordnungsamt verzichtet auf die Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens für St. Martinsfeuer, sofern dies durch die Freiwillige Feuerwehr durchgeführt wird und wenn die nachfolgend dargestellten Vorgaben eingehalten werden.

Ein St. Martinsfeuer muss dem Ordnungsamt jedoch spätestens 4 Wochen vorher unter Verwendung des Anzeigeformulars angezeigt werden. Das St. Martinsfeuer darf nicht vor 18:00 Uhr entzündet und muss bis spätestens 24 Uhr vollständig abgebrannt oder gelöscht sein.

 

Alle anderen Brauchtumsfeuer oder das Verbrennen pflanzlicher Abfälle muss dem Ordnungsamt spätestens 4 Wochen vorher unter Verwendung des Anzeigeformulars angezeigt werden. Diese bedürfen der Genehmigung durch das Ordnungsamt, die im Einzelfall geprüft werden.

Die Anzeige des Brauchtumsfeuers / verbrennen pflanzlicher Abfälle muss folgende Angaben enthalten:

  • Name, Anschrift und Alter der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer durchführen möchte(n),
  • Beschreibung des Ortes, wo das Brauchtumsfeuer stattfinden soll, unter Angabe der Entfernung zu baulichen Anlagen und öffentlichen Verkehrsanlagen,
  • Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials,
  • getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z.B. Anwesenheit der Feuerwehr, Feuerlöscher, Handy für den Notruf).

Im Rahmen sogenannter Brauchtumsfeuer dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrennen von beschichtetem, behandeltem Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter, usw.) und sonstigen Abfällen und Wertstoffen sowie Gegenständen aller Art ist verboten und dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden. Die Feuerstelle darf nicht lange Zeit vor dem Anzünden aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und sollen dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden.

Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden. Das Feuer ist bei einem aufkommenden starken Wind unverzüglich zu löschen.

Hierbei sind folgende Mindestabstände einhalten:

  • mindestens 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden,
  • 25 m von sonstigen baulichen Anlagen,
  • 50 m Abstand von öffentlichen Verkehrsflächen
  • 10 m Abstand von befestigten Wirtschaftswegen.

Die Feuerstellen werden durch das Ordnungsamt kontrolliert. Ziel ist die Eindämmung der Abfallbeseitigung durch Brauchtumsfeuer. Die Missachtung des hierzu geregelten Verfahrens gelten als Ordnungswidrigkeit und können von der zuständigen Behörde mit Geldbußen nach den abfallrechtlichen Vorschriften mit Geldbußen geahndet werden.

Geldbußen sieht das Landesimmissionsschutzgesetz auch für den Fall vor, dass Brauchtumsfeuer im Sinne des § 7 LImSchG zu Gefährdungen oder erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit führen.

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