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 Feuerwerk

Das Sprengstoffgesetz wurde nicht grundlos initiiert, sondern entstand in erster Linie als Schutzmaßnahme vor explosionsgefährlichen und in Deutschland nicht zugelassenen Stoffen. Denn jedes Jahr verunfallen tausende Menschen allein in der Silvesternacht aufgrund von defekten oder falsch verwendeten Feuerwerkskörpern. Dazu zählen vor allem massive Hörbeeinträchtigungen, Splitterverletzungen oder Verbrennungen. Zum Schutz der Menschen legt die Sprengstoffverordnung diesbezüglich Gesetze fest und unterteilt die Gefährlichkeit von pyrotechnischen Gegenständen in verschiedene Klassen.

  • Klasse 1: Kleinstfeuerwerk: wird ganzjährig verkauft, z. B. Wunderkerzen, Tischfeuerwerk, Knallerbsen
  • Klasse 2: Kleinfeuerwerk: z. B. Fontänen, Raketen, Chinaböller, Batterien
  • Klasse 3: Mittelfeuerwerk: z. B. Raketen mit begrenzter Steighöhe
  • Klasse 4: Großfeuerwerk: z. B. Kugelbomben und spezielle Raketen für große Höhenfeuerwerke
  • Klasse T: Technisches Feuerwerk: Feuerwerkskörper ab 18 Jahren (T1) und Feuerwerkskörper ausschließlich für Pyrotechniker (T2)

Mit Ausnahme des Kleinstfeuerwerks findet der Verkauf von Feuerwerkskörpern an Privatpersonen ausschließlich an den drei Tagen vor Silvester statt. Zum Verkauf stehen nur Feuerwerke der Klasse II. Vom Gebrauch höherer Feuerwerksklassen, zum Beispiel durch den Bezug aus Polen, wird aus Sicherheitsgründen dringend abgeraten.

Feuerwerkskörper der Klasse II dürfen außer am 31.12. (24:00 Uhr) bis zum 01.01. (22:00 Uhr) nur zu besonderen Anlässen und mit einer Genehmigung des Bereichs Sicherheit und Ordnung abgebrannt werden. Lediglich unter Vorlage dieser Genehmigung erhalten Sie beim Händler entsprechende Feuerwerkskörper.

Feuerwerke der Klassen III und IV dürfen nur durch einen anerkannten Feuerwerker und mit entsprechender Genehmigung des örtlich zuständigen Ordnungsamtes abgebrannt werden.

Das Feuerwerk darf nur von Personen gezündet werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nach § 11 Abs. 2 des Landesimmissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LImschG) darf die Gesamtdauer des Abbrennens eines Feuerwerkes einen Zeitraum von 30 Minuten nicht überschreiten und muss zu folgenden Uhrzeiten beendet sein:

Mit Beginn der Mitteleuropäischen Sommerzeit: bis 22.30 Uhr

  • vom 01.05. bis 31.07.: bis 23.00 Uhr
  • vom 01.08. bis 31.10.: bis 22.30 Uhr
  • vom 01.11. bis Beginn der Mitteleuropäischen Sommerzeit: bis 22.00 Uhr

Die Genehmigung muss spätestens zwei Wochen vorher schriftlich beim Ordnungsamt beantragt werden und muss die folgenden Angaben enthalten:

  • Wer brennt das Feuerwerk ab (Personalien des Verantwortlichen)
  • Wo soll das Feuerwerk abgebrannt werden (genaue Ortsbezeichnung mit Lageskizze)
  • Wann soll das Feuerwerk abgebrannt werden (Datum und Uhrzeit)
  • Welchen besonderen Anlass hat das Feuerwerk (z.B. Polterabend/Hochzeit, "runder" Geburtstag, Jubiläum. Bitte Nachweise beifügen)
  • Anzahl und Klassifizierung der Feuerwerkskörper
  • Geplante Dauer des Feuerwerks

Das Abrennen eines Feuerwerkes entgegen § 11 Abs. 1 LImSchG NRW ohne Anzeige oder ohne rechtzeitige Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Verstöße gegen das LImSchG NRW (Abrennen illegales Feuerwerk) können Sie beim Fachbereich 3 -Ordnung und Soziales- zur Anzeige bringen.

Fristen

Die Genehmigung muss spätestens zwei Wochen vorher schriftlich beim Ordnungsamt beantragt werden

Kosten

Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung wird eine Gebühr im Gebührenrahmen von 40 Euro bis 300 Euro erhoben, je nach Fall.

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Zuständige Einrichtung

Ordnungsamt
Stadtverwaltung Wassenberg
Roermonder Straße 25-27
41849 Wassenberg
E-Mail: fachbereich.3@wassenberg.de

Zuständige Kontaktpersonen

Herr Schlebusch:
Tel: 02432 4900-300
Feuerwerk

Das Sprengstoffgesetz wurde nicht grundlos initiiert, sondern entstand in erster Linie als Schutzmaßnahme vor explosionsgefährlichen und in Deutschland nicht zugelassenen Stoffen. Denn jedes Jahr verunfallen tausende Menschen allein in der Silvesternacht aufgrund von defekten oder falsch verwendeten Feuerwerkskörpern. Dazu zählen vor allem massive Hörbeeinträchtigungen, Splitterverletzungen oder Verbrennungen. Zum Schutz der Menschen legt die Sprengstoffverordnung diesbezüglich Gesetze fest und unterteilt die Gefährlichkeit von pyrotechnischen Gegenständen in verschiedene Klassen.

  • Klasse 1: Kleinstfeuerwerk: wird ganzjährig verkauft, z. B. Wunderkerzen, Tischfeuerwerk, Knallerbsen
  • Klasse 2: Kleinfeuerwerk: z. B. Fontänen, Raketen, Chinaböller, Batterien
  • Klasse 3: Mittelfeuerwerk: z. B. Raketen mit begrenzter Steighöhe
  • Klasse 4: Großfeuerwerk: z. B. Kugelbomben und spezielle Raketen für große Höhenfeuerwerke
  • Klasse T: Technisches Feuerwerk: Feuerwerkskörper ab 18 Jahren (T1) und Feuerwerkskörper ausschließlich für Pyrotechniker (T2)

Mit Ausnahme des Kleinstfeuerwerks findet der Verkauf von Feuerwerkskörpern an Privatpersonen ausschließlich an den drei Tagen vor Silvester statt. Zum Verkauf stehen nur Feuerwerke der Klasse II. Vom Gebrauch höherer Feuerwerksklassen, zum Beispiel durch den Bezug aus Polen, wird aus Sicherheitsgründen dringend abgeraten.

Feuerwerkskörper der Klasse II dürfen außer am 31.12. (24:00 Uhr) bis zum 01.01. (22:00 Uhr) nur zu besonderen Anlässen und mit einer Genehmigung des Bereichs Sicherheit und Ordnung abgebrannt werden. Lediglich unter Vorlage dieser Genehmigung erhalten Sie beim Händler entsprechende Feuerwerkskörper.

Feuerwerke der Klassen III und IV dürfen nur durch einen anerkannten Feuerwerker und mit entsprechender Genehmigung des örtlich zuständigen Ordnungsamtes abgebrannt werden.

Das Feuerwerk darf nur von Personen gezündet werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nach § 11 Abs. 2 des Landesimmissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LImschG) darf die Gesamtdauer des Abbrennens eines Feuerwerkes einen Zeitraum von 30 Minuten nicht überschreiten und muss zu folgenden Uhrzeiten beendet sein:

Mit Beginn der Mitteleuropäischen Sommerzeit: bis 22.30 Uhr

  • vom 01.05. bis 31.07.: bis 23.00 Uhr
  • vom 01.08. bis 31.10.: bis 22.30 Uhr
  • vom 01.11. bis Beginn der Mitteleuropäischen Sommerzeit: bis 22.00 Uhr

Die Genehmigung muss spätestens zwei Wochen vorher schriftlich beim Ordnungsamt beantragt werden und muss die folgenden Angaben enthalten:

  • Wer brennt das Feuerwerk ab (Personalien des Verantwortlichen)
  • Wo soll das Feuerwerk abgebrannt werden (genaue Ortsbezeichnung mit Lageskizze)
  • Wann soll das Feuerwerk abgebrannt werden (Datum und Uhrzeit)
  • Welchen besonderen Anlass hat das Feuerwerk (z.B. Polterabend/Hochzeit, "runder" Geburtstag, Jubiläum. Bitte Nachweise beifügen)
  • Anzahl und Klassifizierung der Feuerwerkskörper
  • Geplante Dauer des Feuerwerks

Das Abrennen eines Feuerwerkes entgegen § 11 Abs. 1 LImSchG NRW ohne Anzeige oder ohne rechtzeitige Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Verstöße gegen das LImSchG NRW (Abrennen illegales Feuerwerk) können Sie beim Fachbereich 3 -Ordnung und Soziales- zur Anzeige bringen.

Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung wird eine Gebühr im Gebührenrahmen von 40 Euro bis 300 Euro erhoben, je nach Fall.

https://service.wassenberg.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/18490/show
Ordnungsamt
Roermonder Straße 25-27 41849 Wassenberg

Herr

Schlebusch

008

02432 4900-300