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Vollstreckungsangelegenheiten

Beschreibung

Die Stadtkasse nimmt innerhalb des Fachbereichs Finanzen die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde der Stadt Wassenberg wahr.

Nach § 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen obliegt der Vollstreckungsbehörde die Beitreibung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen wie z.B. Bußgelder und Steuern, sowie bestimmter privatrechtlicher Forderungen der Stadt Wassenberg.

Aufgabe der Vollstreckungsbehörde

Aufgabe der Vollstreckungsbehörde ist die Einziehung von Außenständen im Verwaltungszwangsverfahren. Anders als private Gläubiger benötigt sie dafür keinen „vollstreckbaren Titel“. Grundlage ist der Leistungsbescheid (Bußgeldbescheid, Steuerbescheid usw.). Nach einer erfolglosen Mahnung wird die Forderung dann vollstreckbar.

Die Vollstreckung geschieht durch die Pfändung von Sachen oder Forderungen (z.B. Lohn- bzw. Kontopfändung) oder Vollstreckungsmaßnahmen in den Grundbesitz (Zwangsversteigerung, Zwangssicherungshypothek, Zwangsverwaltung). Hier wird das zuständige Amtsgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde tätig.

Zur Ermittlung von Vollstreckungsmöglichkeiten darf die Vollstreckungsstelle bei Dritten (z.B. Energieversorger oder Mobilfunkunternehmen) Auskünfte einholen oder von der/dem Zahlungspflichtigen eine Vermögensauskunft verlangen. Die Vermögensauskunft ersetzt seit dem 01.01.2013 die eidesstattliche Versicherung (früher: Offenbarungseid).

Die Vollstreckungsbehörde der Stadt Wassenberg vollstreckt nicht nur Forderungen der Stadt Wassenberg, sondern im Rahmen der Amtshilfe auch Forderungen anderer Städte und Gemeinden oder im Rahmen der besonders gesetzlich geregelten Vollstreckungshilfe z.B. Forderungen von Handwerkskammern, Innungen und andere.

Soweit Forderungen der Stadt Wassenberg außerhalb von Wassenberg beigetrieben werden sollen, wird in der Regel die zuständige Vollstreckungsbehörde am Wohnsitz des Zahlungspflichtigen um Beitreibung ersucht (Amtshilfe).

Notwendige Vollstreckungsmaßnahmen sind nicht kostenfrei. Die im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen entstehenden Kosten und Gebühren (z.B. Pfändungsgebühren, Wegegeld) können ohne gesonderten Bescheid zwangsweise beigetrieben werden.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen