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Grundsteuer A und B

Beschreibung

Die Grundsteuer wird auf Grundlage des Grundsteuergesetzes erhoben. Das Finanzamt setzt nach Ihren Angaben den sogenannten Einheitswert fest. Es wird unterschieden zwischen Grundsteuer A und Grundsteuer B. Die Grundsteuer A dient zur Besteuerung landwirtschaftlicher Grundstücke und die Grundsteuer B für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude.

Der Einheitswert und der sich daraus ergebende Messbetrag werden vom Finanzamt festgesetzt. Der Rat der Stadt Wassenberg setzt den Hebesatz für die Grundsteuer A und B fest.

Durch Multiplikation von Messbetrag und Hebesatz ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer.

Bei einem Eigentumswechsel schreibt das Finanzamt aufgrund der gesetzlichen Vorgaben im Grundsteuergesetz immer zum 01.01. des Folgejahres auf den neuen Eigentümer um. Der alte Eigentümer ist deshalb weiterhin der Stadt gegenüber Ansprechpartner und zahlungspflichtig, hat jedoch ggf. einen privatrechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber dem neuen Eigentümer. Es besteht die Möglichkeit, dass der Erwerber, nach Vorlage des von ihm ausgefüllten und unterschriebenen Vordrucks „Eigentümerwechsel“, die Grundsteuer und Gebühren vorab ab dem nächsten Quartal übernimmt. Eine solche Regelung setzt jedoch eine interne Aufrechnung der Grundbesitzabgaben für die Zeiträume vor bzw. nach dem Zeitpunkt der Lastenübernahme zwischen dem Veräußerer und Erwerber voraus.

Information zur Grundsteuerreform in Nordrhein-Westfalen für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken

Als Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümer haben Sie in diesem Jahr eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) bei Ihrem Finanzamt abzugeben.

Bei Fragen erreichen Sie das Finanzamt Geilenkirchen unter der extra eingerichteten Grundsteuer-Hotline 02451-623-1959 (Montag-Freitag von 9 bis 18 Uhr) oder unter www.grundsteuer.nrw.de.

Was Sie zur Feststellung des Grundsteuerwerts wissen müssen: 

  • Ab Mai erhalten Sie ein individuelles Informationsschreiben mit Daten und Informationen, die der Finanzverwaltung verfügbar sind (wie z. B. das Aktenzeichen, die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert) und die Sie bei der Erstellung der Feststellungserklärung unterstützen. Diese Daten können Sie nach Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit in die Feststellungserklärung übertragen.
  • Die Feststellungserklärung ist ab dem 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 im Grundsatz digital bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Ihr Grundbesitz liegt.
  • Die Abgabe der Feststellungserklärung ist ab dem 1. Juli 2022 über Ihr Online-Finanzamt ELSTER möglich. Das hierfür notwendige Benutzerkonto können Sie unter elster.de beantragen. Falls Sie bereits ein Benutzerkonto, zum Beispiel aufgrund Ihrer Einkommensteuererklärung besitzen, können Sie dieses auch für die Übermittlung Ihrer Feststellungserklärung nutzen.

Die Feststellungserklärung kann auch über den Zugang von nahen Angehörigen abgegeben werden.

  • Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage.

Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.

Alle Informationen zur Grundsteuerreform sowie die Grundsteuer-Hotline Ihres Finanzamts

finden Sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen:

www.grundsteuer.nrw.de

 

 

Hebesatz Grundsteuer A: 260 v. H.
Hebesatz Grundsteuer B: 490 v. H.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen