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Eigentümerwechsel
Kurzbeschreibung
Wenn Grundbesitz verkauft wird, ist nach den Regelungen des Grundsteuergesetzes vorgegeben, dass die Grundsteuer erst ab dem 01.01. des auf die Rechtsänderung folgenden Jahres von der neuen Eigentümerin bzw. dem neuen Eigentümer getragen werden muss. Voraussetzung dafür ist, dass vom zuständigen Finanzamt ein neuer Grundsteuermessbescheid erlassen wird.
Die grundstücksbezogenen Gebühren werden dagegen nach den Regelungen der städtischen Gebührensatzungen mit Beginn des auf die Grundbucheintragung folgenden Monats umgeschrieben.
Bis dahin bleiben die bisherige Eigentümerin bzw. der bisherige Eigentümer abgabenpflichtig.
In den Notarverträgen wird jedoch üblicherweise mit dem wirtschaftlichen Besitzübergang auch der Übergang sämtlicher Lasten auf die Erwerberin bzw. den Erwerber geregelt. Da die Grundbesitzabgaben ebenfalls zu diesen Lasten gehören, wird in der Regel eine privatrechtliche Vereinbarung über deren Aufteilung ab dem Zeitpunkt des Besitzübergangs getroffen.
Zur Vermeidung der privatrechtlichen Verrechnung der Grundbesitzabgaben in der Übergangszeit können diese –mit entsprechender Zustimmung- unabhängig von den Regelungen im Grundsteuergesetz bzw. in den städtischen Gebührensatzungen ab dem 1. des auf den Besitzübergang folgenden Monats auf die Erwerberin bzw. den Erwerber umgeschrieben werden.
Ergeben sich bei der jährlichen Schmutzwasserabrechnung Gutschriften bzw. Nachzahlungen, werden diese anteilig aufgeteilt.
Bis zur abschließenden Bearbeitung des Eigentumswechsels bleiben die bisherigen Zahlungsverpflichtungen aus abgabenrechtlichen Gründen weiterhin bestehen, d.h. bis zum Erhalt eines neuen, berichtigten Abgabenbescheids sind die im letzten Abgabenbescheid genannten Beträge zu den angegebenen Fälligkeitsterminen in vollem Umfang zu zahlen.
Nach Abschluss der Bearbeitung werden dann evtl. überzahlte Beträge selbstverständlich zurückerstattet.
Die bisherige Eigentümerin bzw. der bisherige Eigentümer werden wieder zu den gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen Abgaben herangezogen, sobald die Erwerberin bzw. der Erwerber ihren bzw. seinen Zahlungsverpflichtungen für das Veräußerungsjahr doch nicht nachkommt.
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