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Führerschein Pflichtumtausch

Beschreibung

Am 18.03.2019 wurde die 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt verkündet und ist in weiten Teilen am 19.03.2019 in Kraft getreten.

Die Verordnung beinhaltet unter anderem den sogenannten gestaffelten Pflichtumtausch aller vor dem 19.01.2013 ausgestellten deutschen Führerscheine. Notwendig wurde diese Regelung aufgrund der Vorgabe der EU, dass Führerscheindokumente nur noch befristet auf 15 Jahre ausgestellt werden dürfen.

 

I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind (z.B. grauer oder rosa Führerschein)

Geburtsjahr des
Fahrerlaubnisinhabers  
Tag, bis zu dem der Führerschein
umgetauscht sein muss
Vor 1953
19.01.2033
1953-1958
19.01.2022
1959-1964
19.01.2023
1965-1970
19.01.2024
1971 oder später
19.01.2025

 

II. Führerscheine, die ab 01. Januar 1999 ausgestellt worden sind (EU-Kartenführerschein)

(Das Ausstellungsdatum finden Sie auf der Vorderseite des Kartenführerscheins unter Nr. 4a)

Ausstellungsjahr            
Tag, bis zu dem der Führerschein
umgetauscht sein muss
1999-2001
19.01.2026
2002-2004
19.01.2027
2005-2007
19.01.2028
2008
19.01.2029
2009
19.01.2030
2010
19.01.2031
2011
19.01.2032
2012-18.01.2013
19.01.2033

 

Nach Ablauf der jeweiligen Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit. Wer seine Umtauschfrist verstreichen lässt, riskiert daher ein Verwarngeld. Es liegt jedoch keine Straftat vor, da die Fahrerlaubnis weiterhin besteht.

Den Antrag können Sie im Bürger-Service-Center der Kreisverwaltung und - sofern Sie Wassenberg wohnen - im Einwohnermeldeamt der Stadtverwaltung Wassenberg stellen.

Sie erhalten den neuen Führerschein mittels Direktversand. Das heißt, der Führerschein wird Ihnen direkt von der Bundesdruckerei zugesandt. Ein weiterer Besuch bei der Behörde ist dann nicht mehr notwendig. Sollten Sie mit dem Direktversand nicht einverstanden sein, so hat die Antragsstellung direkt beim Bürger-Service-Center der Kreisverwaltung Heinsberg zu erfolgen.

Fahrererlaubnisverordnung (FeV)

  • Führerschein
  • ein gültiges Ausweisdokument
  • ein aktuelles biometrisches Passbild

Die Gebühr beträgt 30,40 € inklusive Versandkosten.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen