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Gaststättenerlaubnis

Beschreibung

Wer eine Gaststätte eröffnen oder übernehmen möchte und in dieser alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen möchte oder bei Einzelveranstaltungen einen öffentlichen Ausschank alkoholischer Getränke durchführen möchte, muss einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 2 GastG (Gaststättenerlaubnis) bzw. 12 GastG (Gestattung) stellen. Sollte die Tätigkeit durch einen Stellvertreter ausgeübt werden, benötigt dieser eine Stellvertretungserlaubnis.

Die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis kann online über das Wirtschaftsserviceportal beantragt werden. Ein schriftlicher Antrag in Papierform bei der Stadt Wassenberg ist nicht mehr notwendig, aber weiterhin möglich.

Gaststättengesetz

Die Gebühr für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Gem. Allgemeiner Verwaltungsgebührenordnung NRW i. V. m. der Dienstanweisung zur Ausgestaltung der Rahmensätze wird die Gebühr auf 300,-- € festgesetzt. Sollte im Einzelfall ein höherer Verwaltungsaufwand erforderlich sein oder handelt es sich um Fälle von besonders bedeutendem Umfang sind die Gebühren gesondert zu berechnen.

Beim Antrag auf Erweiterung der Schankerlaubnis erfolgt die Gebührenfestsetzung im Einzelfall.

Die Gebühr für eine befristete Schankerlaubnis, eine sogenannte Gestattung, beträgt 30,-- €.
Die Gebühr für die Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis beträgt 100,-- €.

Die Gebühren richten sich nach der zurzeit gültigen Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i. V. m. der Dienstanweisung zur Ausgestaltung der Rahmensätze.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen