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Umweltdelikte

Beschreibung

Wilder Müll wird achtlos, meist sogar vorsätzlich, in der Stadt oder in der freien Natur entsorgt. Dieser Müll beeinträchtigt das Stadt- und Landschaftsbild extrem. Er kann zu Geruchsbelästigungen und sogar zu einer Gefährdung von Boden, Grundwasser, Gewässern oder der Luft führen.

Nicht vorhandenes Bewusstsein für die Umwelt, fehlende Verantwortung des Einzelnen und falsche Vorstellungen zum Kostensparen schaden unserer Natur und uns. Dieser Müll ist nicht nur illegal und schädlich, sondern auch teuer.

Durch wilden Müll entsteht Schaden – ökologischer und ökonomischer –, der letztlich von allen Bürgern über Steuern und Gebühren beglichen wird. Das saubere Trennen der Abfälle kostet Zeit und ist aufwändig, doch gibt es dazu keine Alternative.

Bei den vielen Möglichkeiten, (Sperr-) Müll legal und kostengünstig, oft sogar kostenlos, zu entsorgen, sind wilde Müllkippen in der Landschaft einfach unverständlich.

Abfälle dürfen nicht wild abgelagert, sondern müssen ausschließlich in den dafür zugelassenen Anlagen beseitigt werden. Verstöße werden ordnungsrechtlich verfolgt. Grundsätzlich ist der Verursacher bzw. der Grundstückseigentümer verpflichtet, Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen.

Wenn Sie Personen bei der illegalen Müllentsorgung beobachten, sollten Sie sich nicht scheuen, das Ordnungsamt der Stadt Wassenberg zu informieren. Die Beschwerde / Anzeige sollte zeitnah erfolgen und folgendes beinhalten:

  • Wer meldet (Personalien der anzeigenden Person)
  • Wer hat illegal entsorgt (z.B. Name, Adresse, Autotyp, Autokennzeichen)
  • Was wurde illegal entsorgt
  • Tatort (Ortsbeschreibung, evtl. Skizze, Foto)
  • Tatzeit (Datum, Zeitspanne)
  • Zeugen (Personalien der Zeugen, möglichst mit Unterschrift)
  • besondere Umstände.

Für eine eindeutige Identifizierung des Verursachers ist außerdem eine Personenbeschreibung äußerst hilfreich.

Wilde Müllkippe in Sicht?

Je nachdem, wo die fortgeworfenen und verbotswidrig abgelagerten Abfälle liegen, sind für die Sammlung und Transport verschiedene Institutionen zuständig. Wilde Müllablagerungen können Sie dem Ordnungsamt mitteilen. Ihre Mitteilung wird an die zuständige Stelle weitergeleitet.

„Ist doch Natur...“ denken Viele und werfen ihre Gartenabfälle in Wald, Feld oder Flur. Besonders im Herbst, wenn viel Laub anfällt und der Garten für den Winter vorbereitet wird, ist die Versuchung groß, sich dieser zweifelhaften Lösung zu bedienen. In Siedlungsnähe türmen sich dann die unschönen Abfallhaufen aus Rasen, Hecken-, Baum- und Strauchschnitt.

Gartenabfälle sind nicht Teil der natürlichen Lebensgemeinschaft. Die Ablagerung von organischen Abfällen in der Landschaft stellt vielmehr einen Eingriff in die jeweiligen Lebensgemeinschaften dar. Pflanzen und Tiere sind auf bestimmte Standortbedingungen angewiesen. Veränderungen im Standortgefüge, wie sie durch organische Abfälle verursacht werden, haben vielfältige Folgen für die Lebensgemeinschaft.

Verbrennen von Strauchschnitt oder anderen Grünabfallen

Insbesondere im Herbst und Winter werden in Gärten, in der Landschaft und im Wald viele Pflege- und Fällarbeiten durchgeführt. Die pflanzlichen Abfälle würden Viele gerne an Ort und Stelle verbrennen.

Das Verbrennen von Strauchschnitt oder anderen Grünabfallen in Kleingärten und Hausgärten ist jedoch nach den abfallrechtlichen Vorschriften verboten. Zudem verbietet das Landesimmissionsschutzgesetz NRW Verbrennungsvorgänge im Freien grundsätzlich. Der Luftreinhalteplan begrenzt zusätzlich die Absonderung schädlicher Stoffe in die Atmosphäre. Ausnahmegenehmigungen werden auf dem Gebiet der Stadt Essen nicht erteilt.

Gerade im Siedlungsbereich, wo viele Menschen nah beieinander wohnen, könnte es sonst zu erheblichen Rauchentwicklungen und Luftverunreinigungen und somit zu Gesundheitsgefährdungen der Nachbarschaft kommen.

Auch das Verbrennen von Abfällen stellt grundsätzlich eine illegale Abfallbeseitigung dar und ist nicht erlaubt. Ausnahmeregelungen sind außerhalb der Ortslagen unter bestimmten Bedingungen für pflanzliche Abfälle möglich.

Ein nichtgenehmigtes Feuer außer einem Brauchtumsfeuer und auf jeden Fall die Verbrennung von Abfällen kann mit Geldbußen geahndet werden.

Ein offenes Lagerfeuer oder der Betrieb von Feuerkörben oder -fässern ist ebenso wie der Betrieb eines offenen Kamins nicht grundsätzlich verboten, sofern hierdurch keine Belästigung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit entsteht.

Abgemeldete Fahrzeuge /Schrottfahrzeuge

Schrottfahrzeug, Abfallauto, Schrottauto, abgemeldete Autos oder Fahrzeuge dürfen nicht im öffentlichen Verkehrsraum oder in der freien Landschaft abgestellt werden. Autowracks, Autoreifen etc. gehören nicht in Flussläufe, Waldschonungen und Baggerlöcher. Dem Eigentümer drohen hohe Geldbußen.

Unter der Rubrik „Autoverwertung“ finden Sie in den „Gelben Seiten“ Entsorgungsmöglichkeiten.

KrWG NRW

LlmSchG NRW

Zuständige Einrichtungen