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Lärm / Immissionen

Beschreibung

Das Ordnungsamt der Stadt Wassenberg ist zuständig für schädliche Umwelteinwirkungen durch Privatpersonen, Veranstaltungen oder durch Betriebe des Gaststättengewerbes.

Lärm und Abgase sind schädlich für Mensch und Umwelt, jedoch allgegenwärtig. Es gibt daher viele Vorgaben zum Schutz der Menschen vor Lärm. Eine generelle Regelung, wie laut es wo sein darf, gibt es aber nicht. Für die jeweiligen Lärmquellen gibt es gesonderte Vorschriften. Auch die Zuständigkeiten beim Lärmschutz richten sich nach den jeweiligen Lärmquellen.

Die wichtigsten Bestimmungen für den Alltag sind folgende:

  • Rasenmäher dürfen, außer im land- oder forstwirtschaflichen Einsatz, an Werktagen in der Zeit von 20.00 bis 07:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden.
  • Laubsauger und Freischneider dürfen nur in der Zeit von 09:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 17:00 Uhr benutzt werden. (Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BlmSchV)
  • Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zweck der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (beispielsweise Grillen) ist im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. (§ 7 Abs. 1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG).
  • Das übliche Grillen im Freien ist zulässig, wenn es von einzelnen Personen nur gelegentlich durchgeführt und zeitlich beschränkt wird und wenn dafür gesorgt wird, dass die unvermeidbaren Geruchsemissionen nicht konzentriert in die Wohn- oder Schlafräume von Nachbarn dringen.
  • In der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr sind Betätigungen verboten, die die Nachtruhe zu stören geeignet sind. (§ 9 Abs. 1 LImschG) Für die Stadt Wassenberg gibt es keine Ortssatzung, die die Mittagsruhezeit regelt.
  • Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. (§ 10 Abs. 1 LImschG)
  • Auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie in und auf solchen Anlagen, Verkehrsräumen und Verkehrsmitteln, die der allgemeinen Benutzung dienen, ferner in öffentlichen Badeanstalten ist der Gebrauch von Geräten, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), verboten, wenn andere hierdurch belästigt werden können. (§ 10 Abs. 2 LImschG)
  • Es ist verboten, Geräusch oder Abgas erzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen. (§ 11 a LImschG)
  • Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird (§ 12 LImschG).
  • An Sonn- und Feiertagen sind grundsätzlich alle Arbeiten verboten, die die Ruhe des Tages stören (§ 3 Feiertagsgesetz NRW).

Serviceleistung:

  • Beratung über die Vorschriften des LImschG
  • Entgegennahme von Lärmbeschwerden aus dem privaten Bereich

Beschwerden oder Anzeigen:

Damit die Ordnungsbehörde Verstöße gegen Umweltvorschriften ahnden kann, sind diese schriftlich bei ihr anzuzeigen. Eine schriftliche Anzeige ist lediglich dann nicht erforderlich, wenn der Verstoß vom Ordnungsamt selbst oder der Polizei festgestellt wird. In der Regel ist das aber nicht der Fall.

 

Eine schriftliche Anzeige kann formlos beim Ordnungsamt zeitnah eingereicht werden und sollte die folgende Angaben enthalten:

  • Personalien des Beschwerdeführers
  • Name und Anschrift des Störers
  • Datum, Zeitspanne der Störung
  • Art der Störung (laute Musik, Feiern, Poltern,etc.)
  • einmalige oder wiederholte Störung
  • Zeugen ( Name und Anschrift )
  • besondere Umstände

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Mittagsruhe nicht gesetzlich geschützt ist. Sie kann Bestandteil des Mietvertrages oder einer Hausordnung sein und kann daher nur privatrechtlich durchgesetzt werden.

Die Polizei ist immer dann Ansprechpartner, wenn die originär zuständige Behörde, z.B. nachts oder an den Wochenenden, nicht erreichbar ist.

LlmSchG

Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung

Feiertagsgesetz

Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Wassenberg

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen