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Aufstellerlaubnis für Geldspielgeräte
Beschreibung
Eine Erlaubnis zur Aufstellung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit benötigt derjenige, der in eigenem Namen solche Geräte in Gaststätten oder Spielhallen betreibt.
Voraussetzung ist die persönliche Zuverlässigkeit, die im Antragsverfahren geprüft wird. Zuständig ist die jeweilige Behörde des Wohn- bzw. Betriebssitzes.
Ein entsprechender Antrag ist hier auf Anfrage erhältlich.
Der Aufsteller muss am Ort seiner Hauptniederlassung ein Gewerbe anmelden.
Gewerbeordnung
- Schriftlicher Antrag
- Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei einer Behörde)
- Auskunft aus der Schuldnerkartei
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen (zuständiges Finanzamt u. örtliche Stadtkasse)
- Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer, dass der Antragsteller über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist
- Nachweis über das Vorhandensein eines Sozialkonzeptes einer öffentlich anerkannten Institution, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Fachbereich Ordnung und Soziales
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- Roermonder Straße 25-27
- 41849 Wassenberg
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- Telefon:
02432 49000 - Fax:
02432 49000 - E-Mail:
fachbereich.3@wassenberg.de
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Position: Fachbereichsleitung Ordnung und Soziales
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Telefon: 02432 4900-300