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Wahlen
Beschreibung
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es, wie in anderen demokratischen Staaten auch, das Wahlrecht für jeden Einzelnen. Dieses Wahlrecht ist jedoch nicht selbstverständlich. Es wurde lange um dieses demokratische Grundrecht gekämpft. Besonders in Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes wird die Bedeutung von Wahlen deutlich:
„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“
Nachfolgend finden Sie weitere Informationen zu den von der Stadt Wassenberg durchgeführten Wahlen, insbesondere zu Wahlhelfern, den Wahlvorständen und der Briefwahl.
Landtagswahlen
Bundestagswahlen
Europawahlen
Kommunalwahlen
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Bundesstaat, der sich aus einzelnen Bundesländern zusammensetzt. Damit sind politische Entscheidungen auf verschiedene Ebenen verteilt:
- die kommunale Ebene
- die Landesebene
- die Bundesebene
- die Ebene der Europäischen Union
Auf allen Ebenen finden regelmäßig Wahlen zur Bildung der Volksvertretungen statt. Regelmäßig wiederkehrende geheime Wahlen sind die Lebensgrundlage einer Demokratie. Mit diesen regelmäßigen Wahlen soll in periodischen Abständen dem Volk die Möglichkeit zur Meinungsäußerung gegeben werden, um das politische Geschehen durch die Wahl von neuen Volksvertretern beeinflussen zu können.
Wahlen stellen damit die bedeutendste Form der aktiven Teilnahme des Volkes am politischen Leben dar. Wer wählt wirkt am politischen Entscheidungsprozess mit und entscheidet durch den direkten oder indirekten Einfluss seiner Stimme über die Zusammensetzung der Volksvertretungen.
Jede Wahl verkörpert ein Stückchen Demokratie. Möchten Sie dabei mitwirken und diese „hautnah“ erleben? Dann können Sie sich als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer melden. Die Anmeldung kann jederzeit, unabhängig davon, ob gerade eine Wahl ansteht, bei uns erfolgen. Vor der nächsten Wahl werden wir uns frühzeitig bei Ihnen melden und Ihnen Informationsmaterial übersenden.
Wahlvorstände
Ein Wahlvorstand setzt sich immer aus einem Wahlvorsteher, einem Schriftführer und den Beisitzenden zusammen. Wahlvorsteher und Schriftführer haben jeweils eine Stellvertretung. Dieser Wahlvorstand ist gemeinsam für die Abläufe im Wahllokal am Wahltag verantwortlich.
Gemeinsame Aufgaben:
- Überprüfung der Wahlunterlagen auf Vollständigkeit
- Überprüfung der Anwesenheit der Wahlhelfer
- Aushang der Wahlbekanntmachung
- Evtl. Aushang von Hinweisschildern
- Aufstellen der Wahlkabinen
- Regelung der Pausen der Wahlhelfer
- Auszählung der Stimmzettel
Aufgaben der Wahlvorstehenden
- Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht
- Eröffnung und Beendigung der Wahlhandlung
- Evtl. Berichtigung des Wählerverzeichnisses
- Leitung bei der Stimmenauszählung
- Bekanntgabe von Entscheidungen des Wahlvorstandes
- Bekanntgabe des Wahlergebnisses
- Übergabe der Stimmzettel, Wahlniederschrift, etc. an den Schriftführer
- Nach Beendigung der Wahlhandlung Überbringen der Wahlvorsteher die Wahlniederschrift etc. zum Wahlamt
Aufgaben des Schriftführers
- Entgegennahme des Wahlkoffers beim Wahlamt
- Führen des Wählerverzeichnisses
- Ausfüllen der Schnellmeldung
- Anfertigung der Wahlniederschrift
Aufgaben Beisitzer
- Kontrolle der Wahlbenachrichtigungen/Personalausweise
- Ausgabe der Stimmzettel
Wahlbezirke
Das Stadtgebiet Wassenberg ist aktuell in 19 allgemeine Stimm-/Wahlbezirke und 5 Briefwahlbezirke eingeteilt. Jedem allgemeinen Stimmbezirk ist ein Wahllokal zugeteilt, so dass es 19 Wahllokale in Wassenberg gibt. Diese 19 Wahllokale befinden sich in insgesamt 9 verschiedenen Gebäuden.
Die Einteilung der Wahlbezirke der letzten Kommunalwahl (zu der Zeit noch mit 18 Wahlbezirken) finden Sie hier: Wahlbezirke – Stadt Wassenberg. Am Ende der Seite ist zudem die Veröffentlichung der künftigen Einteilung für Kommunalwahlen hinterlegt, die auch für die landes-, bundes- und europaweiten Wahlen - so auch für die Bundestagswahl 2025 - entsprechende Anwendung findet.
Briefwahl
Einen Wahlschein (untenstehene Besonderheiten Wahlscheine, Bundestagswahl 2025 sind zu beachten) mit Briefwahlunterlagen erhält man entweder,
- durch einen formlosen schriftlichen Antrag,
- durch Beantragung per E-Mail,
- durch Online-Beantragung,
- durch entsprechendes Ankreuzen auf der Rückseite der unterschriebenen Wahlbenachrichtigung oder
- persönliche Beantragung beim Wahlamt
Besonderheiten Bundestagswahl 2025: Wahlbenachrichtigungen bzw. Ausstellung von Wahlscheinen
Die Wahlbenachrichtigungen zur Bundestagswahl werden an alle in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten ab Freitag, den 17. Januar 2025, bis spätestens Sonntag, den 2. Februar 2025, verteilt. Aufgrund der Kurzfristigkeit der vorgezogenen Wahl kommt es in diesem Jahr zu der Besonderheit, dass die Stimmzettel zur Bundestagswahl erst frühestens Anfang Februar bei der Stadt Wassenberg vorliegen. Beantragte Wahlscheine zur Briefwahl können somit zwar bereits zuvor (frühestens jedoch am 28. Januar 2025) ausgestellt, aber erst nach Erhalt der Stimmzettel versendet werden.
Anträge auf Ausstellung der Wahlscheine (d. h. für die Briefwahl und Zusendung der Unterlagen) können auch bereits zuvor gestellt werden. Ein Online-Portal wird zur digitalen Antragstellung am 17. Januar 2025 freigeschaltet, über das man zum Beispiel mit den auf der Wahlbenachrichtigung enthaltenen QR-Codes gelangt.
Das Wahlbüro der Stadt Wassenberg (Fachbereich Zentrale Aufgaben, Roermonderstraße 25-27, 41849 Wassenberg, in Zimmer 016) wird ab Montag, den 20. Januar 2025, in den Zeiten
- montags, dienstags und donnerstags von 08:00 bis 12:00 Uhr
sowie von 14:00 bis 16:00 Uhr, - mittwochs und freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr sowie
- an den beiden Samstagen, 8. Februar 2025 und 15. Februar 2025,
von 09:00 bis 12:00 Uhr
geöffnet sein. Samstags ist das Briefwahlbüro über den Seiteneingang Polizei zu erreichen.
Bundestagswahl 2025: Antragsformular für Deutsche im Ausland
Im Ausland lebende Deutsche haben bis spätestens Sonntag, den 2. Februar 2025, die Möglichkeit, einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zu stellen.
Wahlberechtigte können an der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie im Inland in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind. Deutsche, die außerhalb Deutschlands leben und nicht im Inland für eine Wohnung gemeldet sind, müssen die Eintragung in ein Wählerverzeichnis beantragen.
Das hierfür erforderliche Antragsformular wurde durch den Verordnungsgeber angepasst. Im Folgenden erläutern wir das geänderte Antragsverfahren. Es gibt nun zwei unterschiedliche Formulare, die in zwei unterschiedlichen Fällen Verwendung finden.
Fall 2 findet nur dann Anwendung, wenn Fall 1 nicht zutrifft.
- Fall 1:
- Sie sind Deutsche oder Deutscher,
- leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
- sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,
- haben aber nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten und
- dieser Aufenthalt liegt nicht länger als 25 Jahre zurück (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Bundeswahlgesetz)
→ Nutzen Sie den Antrag nach Anlage 2 zur Bundeswahlordnung.
Den ausgefüllten und handschriftlich unterschriebenen Antrag können Sie postalisch oder als Scan bzw. Foto per Fax, E-Mail oder sonstiger elektronischer Übermittlung an die zuständige Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde) senden.
- Fall 2:
- Sie sind Deutsche oder Deutscher,
- leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
- sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,
- haben noch nie oder nur vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten oder dieser Aufenthalt liegt länger als 25 Jahre zurück,
- Sie sind aber aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar vertraut mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland und von diesen betroffen (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Bundeswahlgesetz)
→ Nutzen Sie den Antrag nach Anlage 2a zur Bundeswahlordnung.
Dieser Antrag muss im Original bei der zuständigen Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde oder, wenn eine Anmeldung nie bestand, die Gemeinde mit der Sie nach Ihrer Erklärung am engsten verbunden sind) vorliegen; die Übermittlung des Antrags mittels E-Mail oder Telefax genügt nicht. Der Antrag ist ausschließlich per Post zu versenden.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Wahlamt
-
- Roermonder Straße 25-27
- 41849 Wassenberg
-
- E-Mail:
wahlen@wassenberg.de
- E-Mail:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
-
Telefon: 02432 4900-150
-
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Telefon: 02432 4900-101
-
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Telefon: 02432 4900-120
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Position: Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters, Fachgebietsleitung Zentrale Aufgaben
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Telefon: 02432 4900-100
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E-Mail: fachbereich.1@wassenberg.de