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Bebaubarkeit von Grundstücken

Beschreibung

Die Bebaubarkeit von Grundstücken richtet sich nach den Vorschriften des Baugesetzbuches:

  • § 30 BauGB, Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes.
  • § 33 BauGB, Es handelt sich um ein Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes.
  • § 34 BauGB, Das Vorhaben liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Es besteht kein Bebauungsplan. Die zulässige Bebauung richtet sich nach der Umgebungsbebauung und der Darstellung im Flächennutzungsplan.
  • § 35 BauGB, Vorhaben im Außenbereich sind nur unter sehr engen Bedingungen zulässig. In der Regel handelt es sich um landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Betriebe.

Weiterhin dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass bis zum Beginn ihrer Nutzung das Grundstück erschlossen ist, d.h. nachfolgende Anlagen vorhanden und benutzbar sind:

  1. Befahrbare öffentliche Verkehrsfläche
  2. Gesicherte Versorgung mit Trink- und Löschwasser
  3. Gesicherte Abwasseranlage

Baugesetzbuch

Gemarkung, Flur, Flurstücknummer

Zuständige Einrichtungen