Härtefallfonds „Alle Kinder essen mit“
Kurzbeschreibung
Gewährung von Zuwendungen für Mittagsverpflegung oder Klassenfahrten
Beschreibung
Im Rahmen des durch das Land NRW aufgelegten Härtefallfonds „Alle Kinder essen mit“ besteht ggf. für Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien, die keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) haben, möglicherweise ein Anspruch auf Förderung einer Mittagsverpflegung oder einer mehrtägigen Klassenfahrt.
Die Mittagsverpflegung ist förderfähig, wenn es sich um eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung handelt, die in einem organisatorischen Bezug zur Schule oder zur Kindertagesbetreuung steht bzw. in der jeweiligen Verantwortung stattfindet. Die jeweilige Verantwortung ist nicht gegeben, wenn die Mittagsverpflegung weder in den Räumlichkeiten der Einrichtung stattfindet noch von dieser organisatorisch begleitet wird.
Mehrtägige Klassenfahrten werden nur gefördert, wenn nach der Finanzierung von Mittagsverpflegung noch ausreichende Mittel zur Verfügung stehen. Die Finanzierung von Mittagessen ist insofern vorrangig. Ggf. erfolgt eine anteilige Kürzung der Anträge auf Kostenerstattung von Klassenfahrten. Pro Schuljahr kann max. eine mehrtägige Klassenfahrt je Kind/Jugendlichem gefördert werden.
Von einer Bedürftigkeit im Sinne der Förderung ist auszugehen bei Personen, die nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis der im BuT genannten Leistungen gehören, aber nur über finanzielle Mittel in einem vergleichbaren Umfang verfügen. Maßstab ist der existenzsichernde Bedarf nach SGB II/XII zuzüglich eines 20%igen Aufschlages. Einkommensmindernd werden pfändbare Einkommensanteile bei Verbraucherinsolvenzverfahren, Kredite und Ratenzahlungen in nachgewiesenen Härtefällen, Fahrtkosten zur Arbeitsstätte sowie erhöhte Kosten bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen berücksichtigt.
Härtefallfonds des Landes NRW „Alle Kinder essen mit“
- ausgefüllter Antrag "Alle Kinder essen mit"
- Einkommensnachweise
Bei Anträgen, die bis zum 30.09. eingehen, kann eine Förderung zum 01.10. in Aussicht gestellt werden. Später eingehende Anträge können voraussichtlich nicht zum 01.11. bewilligt werden. Bei Antragseingang nach dem 30.10. kann frühestens zum 01.01. des Folgejahres eine Förderung bewilligt werden.
Die förderfähigen Ausgaben werden direkt an die jeweilige Einrichtung ausgezahlt.
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