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 Hundesteuer

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet. Die Haltung von Hunden aus gewerblichen/beruflichen Zwecken ist nicht steuerpflichtig.

Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat.

Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

Anmeldung

Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.

Bei der Anmeldung wird eine Hundesteuermarke ausgehändigt. Bei Verlust oder Unleserlichkeit dieser Hundesteuermarke ist eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr bei der Stadt zu erwerben.

 

Haben Sie einen Hund, dessen Widerristhöhe (Schulterhöhe) mindestens 40 cm beträgt oder ausgewachsen betragen wird, oder der üblicherweise schwerer als 20 kg wird? Dann müssen Sie diesen Hund bei der Ordnungsbehörde anmelden. Wollen Sie einen gefährlichen Hund oder einen Hund bestimmter Rasse nach dem Landeshundegesetz halten, benötigen Sie eine ordnungsbehördliche Erlaubnis. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter der Dienstleistung Hundehaltung.

 

Abmeldung

Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist, bei der Stadt abzumelden.

Mit der Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke an die Stadt zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.

Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder eingeht. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

Die An- bzw. Abmeldung muss schriftlich erfolgen. Hierfür stehen die entsprechenden Vordrucke zur Verfügung.

 

Verlust Hundemarke

Eine Ersatzmarke kann bei Verlust gegen Zahlung einer Schutzgebühr von 3,50 € im Rathaus persönlich (Barzahlung) oder schriftlich per Antrag (Überweisung), siehe Downloads, beantragt werden.         

 

Unterlagen

Für die Anmeldung werden Tierausweis und/oder Kaufvertrag benötigt.

Für die Abmeldung

  • bei Wegzug: Hundesteuermarke und neue Anschrift;
  • bei Verkauf: Hundesteuermarke, Name und Anschrift des neuen Hundeshalters;
  • bei Tod: Hundesteuermarke und tierärztliche Bescheinigung 

Kosten

Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam

nur ein Hund gehalten wird 54,00 €,
zwei Hunde gehalten werden 90,00 € je Hund,
drei oder mehr Hunde gehalten werden 120,00 € je Hund,
ein gefährlicher Hund gehalten wird 420,00 €,
zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden 600,00 € je Hund.

Hunde, für die eine Steuerbefreiung gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die eine Steuerermäßigung gewährt wird, werden mitgezählt.

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Zuständige Einrichtung

Steueramt
Stadtverwaltung Wassenberg
Roermonder Straße 25-27
41849 Wassenberg
E-Mail: fachbereich.5@wassenberg.de

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Gielen:
Tel: 02432 4900-708
Hundesteuer

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet. Die Haltung von Hunden aus gewerblichen/beruflichen Zwecken ist nicht steuerpflichtig.

Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat.

Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

Anmeldung

Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.

Bei der Anmeldung wird eine Hundesteuermarke ausgehändigt. Bei Verlust oder Unleserlichkeit dieser Hundesteuermarke ist eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr bei der Stadt zu erwerben.

 

Haben Sie einen Hund, dessen Widerristhöhe (Schulterhöhe) mindestens 40 cm beträgt oder ausgewachsen betragen wird, oder der üblicherweise schwerer als 20 kg wird? Dann müssen Sie diesen Hund bei der Ordnungsbehörde anmelden. Wollen Sie einen gefährlichen Hund oder einen Hund bestimmter Rasse nach dem Landeshundegesetz halten, benötigen Sie eine ordnungsbehördliche Erlaubnis. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter der Dienstleistung Hundehaltung.

 

Abmeldung

Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist, bei der Stadt abzumelden.

Mit der Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke an die Stadt zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.

Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder eingeht. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

Die An- bzw. Abmeldung muss schriftlich erfolgen. Hierfür stehen die entsprechenden Vordrucke zur Verfügung.

 

Verlust Hundemarke

Eine Ersatzmarke kann bei Verlust gegen Zahlung einer Schutzgebühr von 3,50 € im Rathaus persönlich (Barzahlung) oder schriftlich per Antrag (Überweisung), siehe Downloads, beantragt werden.         

 

Für die Anmeldung werden Tierausweis und/oder Kaufvertrag benötigt.

Für die Abmeldung

  • bei Wegzug: Hundesteuermarke und neue Anschrift;
  • bei Verkauf: Hundesteuermarke, Name und Anschrift des neuen Hundeshalters;
  • bei Tod: Hundesteuermarke und tierärztliche Bescheinigung 

Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam

nur ein Hund gehalten wird 54,00 €,
zwei Hunde gehalten werden 90,00 € je Hund,
drei oder mehr Hunde gehalten werden 120,00 € je Hund,
ein gefährlicher Hund gehalten wird 420,00 €,
zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden 600,00 € je Hund.

Hunde, für die eine Steuerbefreiung gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die eine Steuerermäßigung gewährt wird, werden mitgezählt.

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