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 Aufstellerlaubnis für Geldspielgeräte

Eine Erlaubnis zur Aufstellung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit benötigt derjenige, der in eigenem Namen solche Geräte in Gaststätten oder Spielhallen betreibt.

Voraussetzung ist die persönliche Zuverlässigkeit, die im Antragsverfahren geprüft wird. Zuständig ist die jeweilige Behörde des Wohn- bzw. Betriebssitzes.

Ein entsprechender Antrag ist hier auf Anfrage erhältlich.

Der Aufsteller muss am Ort seiner Hauptniederlassung ein Gewerbe anmelden.

Rechtsgrundlagen

Gewerbeordnung

Unterlagen

  • Schriftlicher Antrag
  • Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei einer Behörde)
  • Auskunft aus der Schuldnerkartei
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen (zuständiges Finanzamt u. örtliche Stadtkasse)
  • Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer, dass der Antragsteller über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist
  • Nachweis über das Vorhandensein eines Sozialkonzeptes einer öffentlich anerkannten Institution, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll

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Zuständige Einrichtung

Fachbereich Ordnung und Soziales
Stadtverwaltung Wassenberg
Roermonder Straße 25-27
41849 Wassenberg
E-Mail: fachbereich.3@wassenberg.de

Zuständige Kontaktpersonen

Herr J. Winkens:
Tel: 02432 4900-343
Aufstellerlaubnis für Geldspielgeräte

Eine Erlaubnis zur Aufstellung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit benötigt derjenige, der in eigenem Namen solche Geräte in Gaststätten oder Spielhallen betreibt.

Voraussetzung ist die persönliche Zuverlässigkeit, die im Antragsverfahren geprüft wird. Zuständig ist die jeweilige Behörde des Wohn- bzw. Betriebssitzes.

Ein entsprechender Antrag ist hier auf Anfrage erhältlich.

Der Aufsteller muss am Ort seiner Hauptniederlassung ein Gewerbe anmelden.

  • Schriftlicher Antrag
  • Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei einer Behörde)
  • Auskunft aus der Schuldnerkartei
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen (zuständiges Finanzamt u. örtliche Stadtkasse)
  • Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer, dass der Antragsteller über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist
  • Nachweis über das Vorhandensein eines Sozialkonzeptes einer öffentlich anerkannten Institution, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll
Geldspielautomaten https://service.wassenberg.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/18498/show
Fachbereich Ordnung und Soziales
Roermonder Straße 25-27 41849 Wassenberg
Telefon 02432 49000
Fax 02432 49000

Herr

J. Winkens

006

02432 4900-343