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Schankerlaubnis
Wer vorübergehend (Gestattung) oder auf Dauer (Erlaubnis) alkoholhaltige Getränke verabreichen will, braucht hierfür eine ordnungsbehördliche Genehmigung.
Nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes kann aus besonderem Anlass vorübergehend die Erlaubnis erteilt werden, alkoholhaltige Getränke an Dritte abzugeben. Gestattungen sind mindestens 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin formlos zu beantragen.
Wer eine Gaststätte mit Alkoholausschank (Hotel, Restaurant, Kneipe, Imbissbetrieb, Café, Eisdiele) betreiben möchte, benötigt hierfür eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG. Der Antragsteller hat verschiedene Unterlagen beizubringen, so dass empfohlen wird, sich im Vorfeld mit den zuständigen Sachbearbeitern in Verbindung zu setzen.
Rechtsgrundlagen
Gaststättengesetz, Jugendschutzgesetz
Unterlagen
- Antrag 1-fach
- Bauzeichnung 1-fach
- Ausweis/Pass
- Führungszeugnis (für Behörden)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (für Behörden)
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Auskunft aus der Schuldnerkartei (erhältlich über das Vollstreckungsportal.de)
- Auskunft von der örtlichen Stadtkasse
- Pachtvertrag/Kaufvertrag
- Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (Gesundheitsamt)
- Unterrichtungsnachweis nach § 4 GastG der Industrie- und Handelskammer
Zuständige Einrichtung
Ordnungsamt
Stadtverwaltung Wassenberg
Roermonder Straße 25-27
41849 Wassenberg
E-Mail: fachbereich.3@wassenberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Wer vorübergehend (Gestattung) oder auf Dauer (Erlaubnis) alkoholhaltige Getränke verabreichen will, braucht hierfür eine ordnungsbehördliche Genehmigung.
Nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes kann aus besonderem Anlass vorübergehend die Erlaubnis erteilt werden, alkoholhaltige Getränke an Dritte abzugeben. Gestattungen sind mindestens 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin formlos zu beantragen.
Wer eine Gaststätte mit Alkoholausschank (Hotel, Restaurant, Kneipe, Imbissbetrieb, Café, Eisdiele) betreiben möchte, benötigt hierfür eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG. Der Antragsteller hat verschiedene Unterlagen beizubringen, so dass empfohlen wird, sich im Vorfeld mit den zuständigen Sachbearbeitern in Verbindung zu setzen.
Gaststättengesetz, Jugendschutzgesetz
- Antrag 1-fach
- Bauzeichnung 1-fach
- Ausweis/Pass
- Führungszeugnis (für Behörden)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (für Behörden)
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Auskunft aus der Schuldnerkartei (erhältlich über das Vollstreckungsportal.de)
- Auskunft von der örtlichen Stadtkasse
- Pachtvertrag/Kaufvertrag
- Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (Gesundheitsamt)
- Unterrichtungsnachweis nach § 4 GastG der Industrie- und Handelskammer