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Hundehaltung

Beschreibung

Am 18.12.2002 hat der Landtag in Nordrhein-Westfalen ein neues Hundegesetz beschlossen. Das Landeshundegesetz (LHundG NRW), das am 01.01.2003 in Kraft getreten ist, ersetzt die Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30.06.2000.

Wer in Nordrhein-Westfalen einen Hund hält oder Hunde auf öffentlichen Wegen ausführt, hat verschiedene rechtliche Vorgaben zu beachten. Das Landeshundegesetz regelt zunächst für den Umgang mit allen Hunden allgemeine Grundpflichten.

So gelten für alle Hunde, unabhängig von Größe oder Rasse:

  • ein allgemeines Rücksichtsnahmegebot (Grundpflicht zu gefahrvermeidendem Umgang mit Hunden),
  • Anleinpflicht in Örtlichkeiten und Situationen mit typischerweise erhöhtem Publikumsverkehr,
  • Verbot von Aggressionsausbildung, -zucht und -kreuzung.

Durch diese Grundregeln soll der Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens und der dadurch möglichen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter Rechnung getragen und das Risiko einer Gefährdung oder eines Schadenseintritts deutlich reduziert werden.

Nachfolgend finden Sie Informationen zu den wichtigsten Bestimmungen des Landeshundegesetzes:

Anleinpflicht

Eine Leinenpflicht gilt für alle Hunde (gleich welcher Größe und Rasse):

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 LHundG),
  • in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 LHundG),
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LHundG),
  • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 LHundG).

In diesem Zusammenhang ist auch die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Wassenberg zu beachten:

Darüber hinaus gelten nach dem Landeshundegesetz NRW für „große Hunde“, „gefährliche Hunde“ und für „Hunde bestimmter Rassen“ besondere Vorschriften:

  • „Gefährliche Hunde“ (§ 3 LHundG NRW)
    „Gefährliche Hunde“ sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW vermutet wird oder Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall gemäß § 3 Abs. 3 LHundG NRW – auf der Grundlage eines Gutachtens des amtlichen Tierarztes – festgestellt worden ist. Als vermutet gefährlich gelten: American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Für Hunde dieser Kategorie gilt darüber hinaus ein Zuchtverbot.
  • „Hunde bestimmter Rassen“ (§ 10 LHundG NRW) 
    Unter „Hunde bestimmter Rassen“ fallen folgende Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.
  • „Große Hunde“ (§ 11 LHundG)
    „Große Hunde“ sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Diese Hunde sind innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen.

„Gefährliche Hunde“ (§ 3 LHundG NRW)

Entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Konferenz der Innenminister und Innensenatoren der Länder (IMK) knüpft das Gesetz teilweise an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse an. Danach gelten Hunde der Rassen:

  • American Staffordshire Terrier,
  • Pitbull Terrier,
  • Staffordshire Bullterrier,
  • Bullterrier und
  • sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden

als gefährliche Hunde (§ 3 Abs. 2 LHundG NRW). Ein höheres Gefahrenpotential dieser Hunde ist zuchtbedingt und durch rassespezifische Merkmale (wie zum Beispiel die körperliche Konstitution, Größe, Gewicht, Beißkraft, Muskelkraft, Sprungkraft) oder wegen des auffällig werdens durch Beißvorfälle und vorhandener Aggressionsmerkmale (niedrige Beißhemmung, Beschädigungswille, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe) zu vermuten.
Eine Aussage über die individuelle Gefährlichkeit eines jeden Tieres dieser Rassen wird damit aber nicht getroffen. In einem Urteil vom 16. März 2004 (Az. 1 BvR 1778/01) hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass es verfassungskonform ist, eine Kategorisierung von Hunderassen zu Zwecken der Gefahrenabwehr vorzunehmen.

Darüber hinaus sind auch solche Hunde – unabhängig von ihrer Rasse – gefährliche Hunde im Sinne des Landeshundegesetzes, die aggressionssteigernd gezüchtet oder ausgebildet wurden oder durch Fehlverhalten ihre Gefährlichkeit unter Beweis gestellt haben, wenn dies nach amtstierärztlicher Begutachtung durch die zuständige Ordnungsbehörde verbindlich festgestellt wurde (§ 3 Abs. 3 LHundG NRW).

Erlaubnispflicht für gefährliche Hunde nach § 4 Landeshundegesetz

Für den Umgang mit gefährlichen Hunden stellt das Gesetz strenge Anforderungen auf. So ist eine Haltung dieser Hunde grundsätzlich erlaubnispflichtig (§ 4 LHundG NRW). Neue Haltungen dürfen nur bei Vorliegen eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses erlaubt werden.

Anforderungen an die Haltung „Gefährliche Hunde“ (§ 3 LHundG NRW)
  • Volljährigkeit von Halterin oder Halter,
  • Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes/Tierärztin,
  • Zuverlässigkeitsnachweis durch Führungszeugnis,
  • Nachweis zur ausbruchsicheren Unterbringung,
  • Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssumme,
  • Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip

Halterinnen, Halter und Aufsichtspersonen gefährlicher Hunde haben folgende Verhaltenspflichten zu beachten:

  • Anleinpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums (mit Ausnahme von Hundeauslaufbereichen) sowie Maulkorbpflicht, jeweils mit Befreiungsmöglichkeit nach amtlicher Verhaltensprüfung durch einen amtlichen Tierarzt
  • „feste Hand“ von Halterinnen, Haltern und Aufsichtsperson,
  • Sachkunde, Zuverlässigkeit und Volljährigkeit auch für Aufsichtspersonen,
  • Verbot, mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig zu führen,
  • Mitteilungspflichten über Abgabe des Hundes, Wechsel des Haltungsortes etc.

Anforderungen an die Haltung „Hunde bestimmter Rassen“ (§ 10 LHundG NRW)

Das Gesetz sieht – den Empfehlungen der Innenministerkonferenz von Bund und Ländern folgend – für zehn weitere Hunderassen besondere Regelungen vor. Auch Hunde dieser Rassen und deren Kreuzungen weisen rassespezifische Merkmale (beispielsweise niedrige Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe, Kampfinstinkt oder ein genetisch bedingter Schutztrieb) auf, die ein besonderes Gefährdungspotenzial begründen und daher besondere Anforderungen an den Umgang erfordern (§ 10 Abs. 1 LHundG NRW).

Es handelt sich hierbei um Hunde der Rassen

  • Alano,
  • American Bulldog,
  • Bullmastiff,
  • Dogo Argentino,
  • Fila Brasileiro,
  • Mastiff,
  • Mastino Español,
  • Mastino Napoletano,
  • Rottweiler,
  • Tosa Inu
  • sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

Für Hunde der bestimmten zehn Rassen und deren Kreuzungen gelten grundsätzlich dieselben Anforderungen wie für gefährliche Hunde, mit folgenden Modifikationen:

  • kein Zuchtverbot,
  • kein besonderes Interesse für Haltung erforderlich,
  • Sachkundeprüfung für die Erlaubnis und Verhaltensprüfung zur Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht nicht nur durch amtlichen Tierarzt, sondern auch durch anerkannte Stellen möglich.

Anforderungen an die Haltung großer Hunde nach § 11 Landeshundegesetz

Auch der Umgang mit „großen Hunden“ als dritte, rasseunabhängige Kategorie erfordert eine durch sachkundige Haltung geprägte frühe Sozialisation, konsequente Erziehung und eine feste Hand (§ 11 LHundG NRW).

Anforderungen an den Umgang mit großen Hunden sind:

  • Pflicht zur Anzeige der Haltung beim zuständigen Ordnungsamt,
  • Sachkundenachweis (oder Zugehörigkeit zu als sachkundig geltenden Personenkreisen oder Berufsgruppen),
  • Sachkundenachweis durch anerkannte Stellen (zum Beispiel Hundesportvereine) oder von den Tierärztekammern benannte Tierärztinnen/Tierärzte,
  • Zuverlässigkeit; Vorlage eines Führungszeugnisses jedoch nur bei Anhaltspunkten für Unzuverlässigkeit erforderlich,
  • Haftpflichtversicherung für den Hund,
  • Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip,
  • Anleinpflicht innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile im öffentlichen Verkehrsraum.

Zuwiderhandlungen / Hundehaltungsverbote

Verstöße gegen die Vorschriften des Landeshundegesetzes können mit Geldbußen bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt oder einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet. Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften des Landeshundegesetzes führen zu einer Untersagung der Hundehaltung. Zur Durchsetzung der Untersagung kann der Hund dem Halter entzogen werden.

 

Jede persönlichen Zwecken dienende Hundehaltung im Stadtgebiet Wassenberg ist hundesteuerpflichtig. Weitere Informationen erhalten Sie unter der Dienstleistung Hundesteuer.

 

  • Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen
  • Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW
  • Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz
  • Liste mit Anschriften anerkannter Sachverständiger und sachverständiger Stellen auf den Internet-Seiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV): Das LANUV ist zuständig für die Anerkennung Sachverständiger und sachverständiger Stellen zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen bzw. zur Durchführung von Verhaltensprüfungen (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 DVO LHundG NRW)

Große Hunde (§ 11 LHundG NRW)

Entgegennahme der Anzeige über die Haltung eines Hundes im Sinne von § 11 Abs. 1 LHundG NRW (Gebühren: 25,00 €)

Hunde gefährlicher Rassen (§ 3 LHundG NRW) und Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW)

Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW mit einer Überprüfung der Unterbringung vor Ort nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LHundG NRW (Gebühren: 100,00 €)
in Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim (Gebühren: 45,00 €)

Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW nach Aktenlage (Gebühren: 70,00 €)
in Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim (Gebühren: 30,00 €)

Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW, soweit eine Erlaubnis, auch durch eine andere Behörde, bereits erteilt war (Gebühren: 30,00 €)

Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW, soweit eine Erlaubnis auch durch eine andere Behörde bereits erteilt war und eine Überprüfung der Unterbringung vor Ort nach § 4 Abs. 1 Satz 2 LHundG NRW erfolgt ist (Gebühren: 60,00 €)

Entscheidung über die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW (Gebühren: 25,00 €)