Aufstellerlaubnis für Geldspielgeräte
Beschreibung
Eine Erlaubnis zur Aufstellung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit benötigt derjenige, der in eigenem Namen solche Geräte in Gaststätten oder Spielhallen betreibt.
Voraussetzung ist die persönliche Zuverlässigkeit, die im Antragsverfahren geprüft wird. Zuständig ist die jeweilige Behörde des Wohn- bzw. Betriebssitzes.
Der Aufsteller muss am Ort seiner Hauptniederlassung ein Gewerbe anmelden.
Gewerbeordnung
- Antrag
- Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei einer Behörde)
- Auskunft aus der Schuldnerkartei
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen (zuständiges Finanzamt u. örtliche Stadtkasse)
- Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer, dass der Antragsteller über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist
- Nachweis über das Vorhandensein eines Sozialkonzeptes einer öffentlich anerkannten Institution, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtungen
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Fachbereich Ordnung und Soziales
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- Straße: Roermonder Straße Hausnummer: 25-27
- PLZ: 41849 Ort: Wassenberg
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- Telefon:
02432 4900-0 - Fax:
02432 4900-119 - E-Mail:
fachbereich.3@wassenberg.de
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Position: Fachbereichsleitung Ordnung und Soziales
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Telefon: 02432 4900-300
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E-Mail: fachbereich.3@wassenberg.de