BIS: Suche und Detail
Suche ...
Lärmbelästigung
Durch § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetz NRW wird generell die Nachtruhe, d.h. die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr geschützt. Während dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.
Die Mittagsruhe ist nicht generell gesetzlich geschützt. Sie kann Bestandteil eines Mietvertrages oder einer Hausordnung sein. Hier sind Störungen jedoch mit dem Vermieter oder auf dem privatrechtlichen Weg zu klären.
An Sonn- und Feiertagen sind grundsätzlich alle Arbeiten verboten, die die Ruhe des Tages stören. (§ 3 Feiertagsgesetz NRW)
Das Ordnungsamt ist nur für die Belange zuständig, die sich im privaten Bereich bewegen.
Rechtsgrundlagen
Landes-Immissionsgesetz NRW, Feiertagsgesetz NRW
Unterlagen
Beschreibung der Örtlichkeit
Beschreibung der Ruhestörung
Zuständige Einrichtung
Ordnungsamt
Stadtverwaltung Wassenberg
Roermonder Straße 25 - 27
41849 Wassenberg
E-Mail:
Zuständige Kontaktpersonen
Durch § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetz NRW wird generell die Nachtruhe, d.h. die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr geschützt. Während dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.
Die Mittagsruhe ist nicht generell gesetzlich geschützt. Sie kann Bestandteil eines Mietvertrages oder einer Hausordnung sein. Hier sind Störungen jedoch mit dem Vermieter oder auf dem privatrechtlichen Weg zu klären.
An Sonn- und Feiertagen sind grundsätzlich alle Arbeiten verboten, die die Ruhe des Tages stören. (§ 3 Feiertagsgesetz NRW)
Das Ordnungsamt ist nur für die Belange zuständig, die sich im privaten Bereich bewegen.
Beschreibung der Örtlichkeit
Beschreibung der Ruhestörung
Ruhestörung https://service.wassenberg.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/7792/showFrau
Woodward
005